Entsorgung von nicht verschmutztem Abwasser 

 

Nicht verschmutztes Abwasser

Die Gemeinden müssen im Baubewilligungsverfahren dafür sorgen, dass nicht verschmutztes Abwasser gesetzeskonform entsorgt wird. Die Entsorgung richtet sich nach dem generellen Entwässerungsplan (GEP), welcher vom Amt für Natur und Umwelt (ANU) genehmigt werden muss.  

Es werden zwei Arten von nicht verschmutztem Abwasser unterschieden: 

  • Fremdwasser = stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser wie Bachwasser, Drainage- und Sickerwasser, Überlaufwasser von Brunnen und Reservoirs;
  • Meteorwasser = Niederschlagswasser von Dachflächen, nicht stark befahrenen Strassen und Plätzen.

  

Verschmutztes Niederschlagswasser 

Niederschlagswasser von stark befahrenen Strassen sowie Platzwasser von Flächen, auf denen wassergefährdende Flüssigkeiten oder Stoffe umgeschlagen werden, ist demgegenüber verschmutzt und muss einer zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeleitet werden. 

 

Einleitungsbewilligung für nicht verschmutztes Abwasser 

Einleitungen von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer, die im GEP nicht vorgesehen sind, bedürfen einer Bewilligung des ANU.

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