Die Aufsicht der Gemeinde erstreckt sich auf alle auf Gemeindegebiet gelegenen Abwasseranlagen, also z.B. auch auf Hausanschlüsse, abflusslose Gruben, Kleinkläranlagen.
Bauabnahme
Mängel an Abwasseranlagen können erhebliche Schäden verursachen. Es dürfen deshalb nur einwandfreie Abwasseranlagen in Betrieb genommen werden. Die Durchführung der Baukontrollen und Bauabnahmen ist in Art. 60 und 61 KRVO geregelt.
Überwachung der privaten Abwasseranlagen
Nach Art. 20 Abs. 1 KGSchG überwachen die Gemeinden die privaten Abwasseranlagen. Stellt eine Gemeinde an bestehenden privaten Abwasseranlagen Mängel fest, veranlasst sie, dass die Privaten diese Mängel auf eigene Kosten unverzüglich beheben. Wenn nötig, erlässt sie eine entsprechende Verfügung.
Periodische Kontrolle der privaten Abwasseranlagen
Nach Art. 20 Abs. 1 KGSchG überwachen die Gemeinden die privaten Abwasseranlagen. Sie nehmen bei der Erstellung von neuen Abwasseranlagen die Bauabnahme ab und leiten die Entleerung der Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben und Klärgruben in die Wege.
Nach Art. 20 Abs.2 KGSchG sorgt das ANU für die periodische Kontrolle der privaten Abwasseranlagen. Es sorgt dafür, dass bei neuen Kleinkläranlagen Wartungsverträge abgeschlossen werden und dass bei Beanstandungen die Gemeinden die notwendigen Kontrollen durchführen. Bei neuen Kleinkläranlagen erteilt das ANU die Bewilligung zur Versickerung von Abwasser.
Dokumente: