Kälteanlagen enthalten Kältemittel. Das sind Flüssigkeiten die bei niedriger Temperatur und bei niedrigem Druck durch Verdampfung Wärme aufnehmen und bei hoher Temperatur und hohem Druck durch Kondensation Wärme abgeben. Viele Kältemittel verursachen negative Folgen für die Umwelt, wenn sie aus dem System in die Atmosphäre austreten.
Aus Umweltsicht können drei Gruppen von Kältemitteln unterschieden werden:
natürliche Kältemittel
Kältemittel ohne signifikanten Einfluss auf die Umwelt.
Dazu gehören:
- R 717 Ammoniak NH3
- R 290 Propan C3H8
- R 1270 Propen C3H6
- R 600 a Isobutan C4H10
- R 170 Ethan C2H6
- R 744 Kohlendioxyd CO2
- R 718 Wasser H2O
Natürliche Kältemittel sind für Neuanlagen, Erweiterungen und Umbauten anzustreben. Für Anlagen mit natürlichen Kältemitteln ist keine Bewilligung erforderlich und es besteht keine Meldepflicht.
Treibhausgase
Kältemittel welche keinen Einfluss auf die Ozonschicht haben, aber Treibhausgase sind. Diese Kältemittel werden als in der Luft stabile Stoffe bezeichnet. Die Kältemittel dieser Gruppe sind alles Fluorkohlenwasserstoffe (FKW). Ebenfalls verwendet wird die Abkürzung HFKW.
Dazu gehören:
- R 134 a Tetrafluorethan C2H2F4
- R 125 Pentafluorethan C2HF5
- R 32 Difluormethan CH2F2
- R 407 c Gemisch aus R 134 a, R 125, R 32
- 52%, 25%, 23%
- R 410 a Gemisch aus R 125, R 32 je 50%
Neuanlagen, Erweiterungen und Umbauten mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln sind seit dem 1. Januar 2004 bewilligungspflichtig. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung sind fehlende Alternativen mit natürlichen Kältemitteln.Von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind Luftwärmepumpen in Wohnbauten. Diese sind nur meldepflichtig, wie Altanlagen.
Die Dichtigkeit dieser Anlagen ist regelmässig zu überprüfen. Es ist ein Wartungsheft zu führen.
Kältemittel mit Ozonstörungspotential
Kältemittel welche die Ozonschicht in der Stratosphäre abbauen und zur Erwärmung der Erdatmosphäre beitragen, also ein Ozonzerstörungspotential (ODP, Ozone Depletion Potential) besitzen und Treibhausgase sind. Die Kältemittel dieser Gruppe enthalten alle Chlor.
Es werden unterschieden :
a.) Teilweise halogenierte Kohlenwasserstoffe HFCKW (Das H in der Abkürzung weist auf die Teilhalogenierung hin). Die HFCKW haben ein relativ kleines Ozonzerstörungspotential.
Dazu gehören:
- R 22 Difluorchlormethan CHF2Cl
- R 401 a
- Gemische mit einem hohen Anteil an R 22
- R 402 a
- R 402 b
Es ist verboten neue Anlagen mit HFCKW zu erstellen bzw Altanlagen zu erweitern oder umzubauen. Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben und bis Ende 2009 nachgefüllt werden (mit recycliertem Kältemittel bis 2014).
Anlagen mit mehr als 3 kg HFCKW sind dem ANU zu melden. Die Dichtigkeit dieser Anlagen ist regelmässig zu überprüfen. Es ist ein Wartungsheft zu führen.
b.) Vollständig halogenierte Kohlenwasserstoffe FCKW. Diese haben ein grosses Ozonzerstörungspotential.
Dazu gehören:
- R 11 Trichlorfluormethan CFCl3
- R 12 Dichlordifluormethan CF2Cl2
- R 502
- R 13B1
Bestehende Anlagen mit FCKW dürfen solange weiterbetrieben werden, wie sie dicht sind. Dann muss das FCKW fachgerecht entsorgt werden. Das Nachfüllen ist verboten. Es kann jedoch ein FKW eingefüllt werden.
Anlagen mit mehr als 3 kg FCKW sind dem ANU zu melden. Die Dichtigkeit dieser Anlagen ist regelmässig zu überprüfen. Es ist ein Wartungsheft zu führen.
Fachauskünfte