Die GGBV für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern ist eine vom Bund erlassene Ausführungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz und zum Transportgesetz. Grund zur Schaffung dieser Verordnung war die Angleichung der Gesetzgebung an diejenige der EU-Staaten.
Das Ziel der GGBV ist die Verminderung von Gefahren beim Umgang mit gefährlichen Gütern. Die GGBV regelt die Ausbildung, die Prüfung, die Aufgaben und die Ernennung von Gefahrgutbeauftragten sowie die Pflichten der Unternehmungen.
Unternehmungen, die gefährliche Güter in bestimmten Mengen befördern, oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, fallen unter die GGBV.
Die höchstzulässigen Beförderungsmengen bei deren Einhaltung Unternehmen keine Gefahrgutbeauftragten ernennen müssen, sind im Anhang der GGBV aufgeführt.
Die Unternehmen haben selbständig abzuklären ob sie unter die GGBV fallen. Jeder Betrieb der Gefahrgut transportiert bzw. verpackt, versendet, ladet oder entladet muss eine Rückmeldung an das Amt für Natur und Umwelt machen. Dazu sind die folgenden Formulare zu verwenden.