Mitwirkung bei der Bewilligung von Wärmepumpen 

 

Bewilligungsverfahren

Für die Errichtung einer Wärmepumpe ist stets eine Baubewilligung der Gemeinde und ausserhalb der Bauzone zusätzlich eine BAB-Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung (ARE) erforderlich. Für Wärmepumpen, die die Boden- oder Wasserwärme nutzen, ist zusätzlich eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erforderlich. Die Gesuche sind bei der Gemeinde einzureichen. Die Weisung "Bewilligungs- bzw. Meldepflicht von Wärmepumpen und Kälteanlagen" gibt detailliert über die verschiedenen Arten von Wärmepumpen und die entsprechenden Bewilligungsverfahren Auskunft. 

Wärmepumpen mit Erdwärmesonden zur Nutzung von Bodenwärme 

  • Um Konflikte zwischen der Nutzung von Erdwärme und dem Grundwasserschutz zu vermeiden, werden drei Zulässigkeitsbereiche definiert:
  • Im Bereich "zulässig" sind Erdwärmesonden grundsätzlich bis 150 m Bohrtiefe bewilligungsfähig. Bei Erdwärmesonden mit mehr als 150 m Bohrtiefe entscheidet eine hydrogeologische Vorabklärung über die Zulässigkeit von Erdwärmesonden. Eine etwaige Bewilligung kann mit Spezialauflagen verknüpft werden.
  • Im Bereich "bedingt zulässig" entscheidet eine detaillierte hydrogeologische Vorabklärung über die Zulässigkeit von Erdwärmesonden. Eine etwaige Bewilligung kann mit Spezialauflagen verknüpft werden.
  • Im Bereich "nicht zulässig" (z.B. Grundwasserschutzzonen, Schutzareale, summarische Schutzzonen) sind Erdwärmesonden nicht bewilligungsfähig.
  • Der Bauherr reicht das Gesuch um die Bewilligung einer Wärmepumpenanlage mit Erdsonde(n) zusammen mit dem Baugesuch bei der Gemeinde ein.
  • Der Bohrtermin ist der Gemeinde und dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) spätestens 2 Tage im Voraus durch die Bohrfirma zu melden.
  • Gemäss der Vollzugspraxis des Kantons Graubünden und der SIA-Norm 348/6 wird für die Errichtung von Erdwärmesonden eine hydrogeologische Begleitung der Bohrarbeiten sowie eine geologische Schlussdokumentation verlangt.  

 

Wärmepumpen mit Erdregister zur Nutzung von Bodenwärme 

  • Erdregister dürfen überall betrieben werden, wo keine Gefährdung für das Grundwasser besteht und das Erdregister mindestens 1 m über dem maximalen Grundwasserstand liegt
  • Der Bauherr hat ein Gesuch um die Bewilligung einer Wärmepumpenanlage mit Erdregister zu stellen, welches er zusammen mit dem Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen hat.  

 

Wärmepumpen zur Nutzung der Wärme von Grundwasser 

  • Wärmepumpen zur Nutzung von Wasserwärme sind in Grundwasserschutzzonen, Schutzarealen und Summarischen Schutzzonen nicht zulässig.
  • Im Gewässerschutzbereich Zone Au werden in der Regel nur Anlagen mit einer Mindestleistung von 50 kW bewilligt.
  • Für Sondierbohrungen, welche die Machbarkeit einer Anlage abklären sollen, ist eine separate Bewilligung des ANU erforderlich. Diese Bewilligung stellt kein Präjudiz für eine spätere Bewilligung der Wärmepumpe dar.
  • Der Bauherr hat ein Gesuch um die Bewilligung einer Wärmepumpenanlage zur Nutzung von Wasserwärme zu stellen, welches er zusammen mit dem Baugesuch bei der Gemeinde einreichen muss. Mit einem hydrogeologischen Gutachten ist nachzuweisen, dass die Grundwasserentnahme langfristig zu keiner Beeinträchtigung des Grundwasserleiters führt und dass sich die Grundwassertemperatur höchstens um 3 Grad verändert. Das genutzte Wasser muss grundsätzlich über eine Versickerung in denselben Grundwasserleiter zurückgegeben werden.
  • Des Weiteren bedarf die Entnahme von Grundwasser einer Konzession der Gemeinde, welche von der Regierung genehmigt werden muss.  

 

Wärmepumpen zur Nutzung der Wärme von Oberflächengewässern 

  • Die Entnahme von Wasser aus einem Oberflächengewässer bedarf je nach Menge einer Konzession oder einer Bewilligung der Gemeinde sowie einer Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements (EKUD).
  • Der Bauherr hat ein Gesuch um die Bewilligung einer Wärmepumpenanlage zur Nutzung von Wasserwärme zu stellen, welches er zusammen mit dem Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen hat.  

 

Wärmepumpen für die Nutzung der Umgebungswärme 

Wärmepumpen für die Nutzung der Umgebungswärme benötigen eine Baubewilligung, aber keine gewässerschutzrechtliche Bewilligung. Die Gemeinde hat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Lärmschutz) eingehalten werden.

 

 Dokumente 

-       Weisung "Bewilligungs- bzw. Meldepflicht von Wärmepumpen und Kälteanlagen" (BW003 PDF)

-         Gesuch um die Bewilligung einer Wärmepumpenanlage mit Erdregister (Formular BF 001)

-         Gesuch um die Bewilligung einer Wärmepumpenanlage mit Erdsonde(n) (Formular BF 002)

-         Gesuch um die Bewilligung einer Wärmepumpenanlage zur Nutzung von Wasserwärme (Formular UF 009)

-         Muster für eine Grundwasserkonzession (PDF)

-         Musterkonzession für eine Wasserentnahme aus einem öffentlichen Oberflächengewässer (PDF UF014a)

Dokumente

TitelKommentarTyp
BW003i.pdfPompe termiche/impianti con prodotti refrigerantiBW003i.pdf
BF001.docGesuch: Wärmepumpenanlage mit ERDREGISTERBF001.doc
BF001i.docDomanda: Pompa termica con Scambiatore geotermico BF001i.doc
BF002.docGesuch um Bewilligung einer Wärmepumpenanlage mit ERDWÄRMESONDENBF002.doc
BF002i.docD O M A N D A per l’autorizzazione di una pompa termica con
S O N D E geotermiche
BF002i.doc
BF004.docFormular: Geologische Schlussdokumentation - VorlageBF004.doc
BF004a.pdfMuster: Geologische SchlussdokumentationBF004a.pdf
UF009.pdfGesuch: Wärmepumpenanlage zur Nutzung von WASSERWÄRMEUF009.pdf
UF009i.pdfDomanda: Pompa termica con sfruttamento del CALORE DELL'ACQUAUF009i.pdf
BM023.pdfAbwasser- und Abfallentsorgung bei Erdsondenbohrungen.BM023.pdf
BM023i.pdfSmaltimento delle acque di scarico e dei rifiuti in sede di trivellazione per sonde geotermiche Sommario.BM023i.pdf
UF014a.docMusterkonzession (Wasserentnahme aus Oberflächengewässer) mit Kommentar UF014a.doc
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