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Am 31. Dezember 2000 läuft die Frist ab, die Ausrüstung privater und öffentlicher Schutzräume zu beschaffen. Dabei handelt es sich um eine aufgeschobene Frist, die sich auf das Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz stützt. Zur Schutzraum-Ausrüstung gehören in erster Linie Liegestellen, Trockenklosetts und in besonderen Fällen Abortkabinen. Die Ausrüstungssortimente sind von der Anzahl der Schutzplätze abhängig. Hauseigentümer/innen sind nicht verpflichtet, die Liegestellen zu montieren. Diese können im Schutzraum oder in Nebenräumen eingelagert werden, so dass sie im Notfall nach längstens 24 Stunden aufgebaut und innert nützlicher Frist benützt werden können. Für die Ausrüstung der privaten Schutzräume werden keine Beiträge seitens des Bundes, des Kantons und der Gemeinde geleistet.
Zur Beschaffung der Einrichtung wurde jenen Hauseigentümern und Hauseigentümerinnen, die noch nicht über die vorgeschriebene Mindestausrüstung verfügen, vor wenigen Tagen ein Merkblatt zugestellt, welches über das Vorgehen zur Beschaffung der Schutzraum-Ausrüstung nützliche Hinweise enthält. Im Bedarfsfall kann dieses beim Amt für Zivilschutz und Katastrophenhilfe Graubünden (AZK) bezogen werden (Tel. 081-257 35 32).
Das AZK wird anlässlich der nächsten periodischen Schutzraum-Kontrolle die Vollständigkeit der Schutzraum-Ausrüstung überprüfen. Aufgrund der Bundesverordnung über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautenverordnung, BMV) kann der Kanton bei nicht getätigter oder ungenügend beschaffter Schutzraum-Ausrüstung den Hauseigentümern/innen eine Beschaffungsfrist einräumen. Fehlt bei späteren Kontrollen die Schutzraum-Ausrüstung weiterhin, so kann die Beschaffung durch den Kanton auf Kosten der Hauseigentümer/innen veranlasst werden.
Gremium: Amt für Zivilschutz und Katastrophenhilfe Graubünden
Quelle: dt Amt für Zivilschutz und Katastrophenhilfe Graubünden
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