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Die Umsetzung der Gemeinde- und Gebietsreform beginnt mit dem Teilprojekt "Bürgergemeinden". Die Bündner Regierung hat dazu das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Schwerpunkt der Vorlage ist der Verzicht auf den automatischen Zusammenschluss der Bürgergemeinden bei einem Zusammenschluss der politischen Gemeinden. Damit lässt sich ein heute bestehendes Hindernis bei Gemeindefusionen beseitigen, weil die Bürgergemeinden von einem Zusammenschluss der politischen Gemeinden nicht mehr unmittelbar betroffen sein werden.

Der Grosse Rat hat sich in seiner Februarsession 2011 intensiv mit der Gemeinde- und Gebietsreform befasst. Das Parlament hat sich dabei für eine grundlegende Vereinfachung der staatlichen Strukturen ausgesprochen, welche mittels einer Gemeindereform einerseits und einer Gebietsreform andererseits erfolgen soll. Die klaren Weichenstellungen des Grossen Rates veranlassten die Regierung, die Umsetzungsarbeiten unverzüglich an die Hand zu nehmen.

Als erstes Umsetzungsprojekt im Rahmen der Gemeindereform wird knapp 3 Monate später das Teilprojekt Bürgergemeinden in die Vernehmlassung gegeben. Nach Artikel 89 des heutigen Gemeindegesetzes gilt der Zusammenschluss der politischen Gemeinden auch automatisch für die entsprechenden Bürgergemeinden untereinander. Nach dem Willen des Grossen Rates soll dieser sich in der Praxis auf Gemeindefusionen nachteilig auswirkende Automatismus aufgehoben werden. Die Fusion der politischen Gemeinden hat somit nicht mehr automatisch den Zusammenschluss der Bürgergemeinden zur Folge. Damit kann ein mögliches Fusionshindernis abgebaut werden.

Dazu müssen die Kantonsverfassung (Artikel 61) sowie mehrere Artikel des Gemeindegesetzes angepasst werden. In Zukunft sollen sich Bürgergemeinden im Rahmen des Zusammenschlusses politischer Gemeinden wie bisher zusammenschliessen können, sie müssen dies aber nicht mehr zwingend. Dies hat zur Konsequenz, dass die bisherigen Bürgergemeinden trotz Gemeindefusion weiterhin bestehen bleiben können. Zukünftig kann es deshalb auf dem Territorium einer politischen Gemeinde nach einer Fusion auch mehrere Bürgergemeinden geben. Diese verfügen weiterhin über das jeweilige bürgerliche Vermögen und sind für die Erteilung des Bürgerrechts zuständig.

Da die Bürgergemeinden zukünftig unabhängig einer Fusion der politischen Gemeinden weiter bestehen können, wird die Möglichkeit gestrichen, gleichzeitig noch eine Auslagerung von bürgerlichem Vermögen aus der Bürgergemeinde vornehmen zu können. Die Regierung will damit verhindern, dass das Ziel der Strukturvereinfachung unterlaufen wird und noch zusätzliche Rechtsträger entstehen. Abgewichen werden kann davon nur, wenn sich die bestehenden Bürgergemeinden mit der politischen Gemeinde zusammenschliessen und sich die Bürgergemeinden gleichzeitig auflösen. Ein solcher ausgelagerter Rechtsträger steht unter der Aufsicht der politischen Gemeinde, welche darauf zu achten hat, dass öffentliches Gut der Öffentlichkeit erhalten bleibt.

Die Vernehmlassung dauert bis Ende August 2011. Die Unterlagen sind auf der Homepage des Departements für Finanzen und Gemeinden unter www.dfg.gr.ch aufgeschaltet.

Die weiteren Aufträge aus den Beschlüssen des Grossen Rates werden in Teilprojekten bearbeitet. Die entsprechenden Vorlagen werden im Laufe der Jahre 2011-2012 in die Vernehmlassung geschickt.


Auskunftsperson:
Regierungspräsident Dr. Martin Schmid, Vorsteher der Departementes für Finanzen und Gemeinden, 081 257 32 01


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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