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Die Bündner Regierung hat die Botschaft für die Anschlussgesetzgebung Gebietsreform an den Grossen Rat verabschiedet. Damit sollen die Zuteilung der Gemeinden zu den elf Regionen, deren organisatorische Ausgestaltung sowie zahlreiche formelle Anpassungen erfolgen. Zudem soll dem gestaffelten Wegfall der Kreise und Regionalverbände Rechnung getragen werden.

Am 23. September 2012 hat das Bündner Stimmvolk der Teilrevision der Kantonsverfassung vom 13. Juni 2012 mit 31 788 zu 9410 Stimmen zugestimmt. Ab 2015 sollen damit im Kanton Graubünden elf Regionen als Aufgabenträgerinnen zur Verfügung stehen und die heutigen elf Bezirke, 14 Regionalverbände und 39 Kreise ablösen können.

Die vorliegende Anschlussgesetzgebung beinhaltet die Zuteilung der Gemeinden zu den elf Regionen, die organisatorische Ausgestaltung der Regionen sowie zahlreiche formelle Anpassungen. Materielle Anpassungen als Folge der Gebietsreform finden als gesonderte Vorlagen Eingang in die Botschaft. Die Umsetzung der Gebietsreform in Bezug auf die Bezirke/Bezirksgerichte wird zur Hauptsache im Rahmen einer Teilrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes ausserhalb dieser Vorlage erfolgen. Dafür besteht ein grösserer zeitlicher Spielraum, da die Bezirksgerichte in der heutigen Zusammensetzung und für den gegenwärtigen Gerichtssprengel bis Ende 2016 zuständig bleiben. 

Zuteilung der Gemeinden zu den Regionen
Für die Vernehmlassungsvorlage liess sich die Regierung von der Einteilung der Gemeinden zu den Bezirken leiten. In wenigen Fällen erschienen Anpassungen sinnvoll. In einzelnen Gemeinden wurden vor oder im Zuge des Vernehmlassungsverfahrens diesbezüglich Willenskundgaben des Stimmvolkes eingeholt. Die Willenskundgaben entsprachen allesamt der Zuteilung, wie sie die Regierung in ihrer Vernehmlassungvorlage aufgeführt hatte. Die dem Grossen Rat unterbreitete Einteilung sieht somit wie folgt aus:


Regionen-Info

Organisatorische Ausgestaltung der Regionen
Die organisatorische Ausgestaltung der Regionen berücksichtigt die Weichenstellungen des Grossen Rates, die er in der Februarsession 2011 bei der Beratung der Gemeinde- und Gebietsreform vorgenommen hat. Die Regionen sollen der überkommunalen Aufgabenerfüllung dienen, ohne jedoch der Gemeindereform entgegenzustehen, die langfristig von einer Anzahl Gemeinden unter 50 ausgeht. Die Vernehmlassungsunterlagen sahen zwei Varianten vor. Die eine schrieb die Organisation weitgehend kantonalrechtlich vor, die andere gestand den Regionen umfassende Organisationsfreiheit zu. Die Regierung hält trotz kontroversen Stellungnahmen an den kantonalrechtlichen Organisationsvorschriften (und damit an den Weichenstellungen des Grossen Rates) fest. Einerseits sollen durch den obligatorischen Einbezug von Gemeindevertreterinnen und -vertretern in die Region die Anliegen der Gemeinden stärker als bisher berücksichtigt werden. Anderseits sollen die Verantwortung und Leistungsfähigkeit der Gemeinden gestärkt werden. Die Regierung ist der Überzeugung, dass durch das vorgeschlagene Modell einfache Strukturen geschaffen werden.
Vorgesehen ist eine Präsidentenkonferenz als eigentliche Entscheidplattform der Region. Aus der Mitte der Präsidentenkonferenz heraus wird ein Regionalausschuss bestellt. Die Führung der Region obliegt dabei grundsätzlich der Präsidentenkonferenz. Die Präsidentenkonferenz soll sich entgegen der Vernehmlassungsvorlage nicht ausschliesslich auf Präsidentinnen oder Präsidenten von Gemeinden beziehen, sondern auch weiteren Gemeindevorstandsmitgliedern offen stehen. Gegenüber der Vernehmlassungvorlage verzichtet die Regierung auf die Pflicht, Statutenänderungen bezüglich Regionszweck und Regionsaufgaben einstimmig erwirken zu müssen. Ein Mehrheitsbeschluss soll genügen. Es ist zu verhindern, dass mangels Einstimmigkeit eine Gemeinde bei einer konkreten Aufgabenerfüllung auf eine herkömmliche Gemeindeverbindung ausweichen müsste. 

Regionale Aufgaben
Grundsätzlich bestimmen die Gemeinden, welche Aufgaben regional wahrzunehmen sind. In einzelnen Bereichen kann jedoch auch das kantonale Recht vorsehen, dass Aufgaben regional erfüllt werden müssen. Die Regionsstatuten haben vorzusehen, welche kommunalen Aufgaben potenziell von der Region wahrgenommen werden sollen. Mit der vom Grossen Rat vorgezeichneten Konzeption der Gebietsreform würde es sich nicht vertragen, wenn eine Gemeinde zu einer Aufgabenübertragung durch die anderen Gemeinden gezwungen werden könnte. Es muss dem freien Entscheid einer Gemeinde vorbehalten bleiben, ob sie eine kommunale Aufgabe selber oder in einer Form der interkommunalen Zusammenarbeit, wozu auch die Region gehört, wahrnehmen will. Zudem soll eine einmal übertragene Aufgabe wiederum unter gewissen Bedingungen wieder von der Gemeinde übernommen werden können. 

Umfang der Botschaft
Die Vorlage umfasst eine Totalrevision des Einteilungsgesetzes sowie Teilrevisionen von 19 Gesetzen im Rahmen eines Mantelgesetzes, eine Teilrevision des Notariatsgesetzes, den Erlass eines Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, eine Teilrevision des Gesetzes über das Lotteriewesen, eine Teilrevision der Geschäftsordnung des Grossen Rates, eine Teilrevision der grossrätlichen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen sowie die Aufhebung der grossrätlichen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.

Terminplan
Die Beratung der Anschlussgesetzgebung durch den Grossen Rat ist in der Aprilsession 2014 vorgesehen. Damit haben die Regionsgemeinden bis Ende 2014 Zeit, die Handlungsfähigkeit vorzubereiten, wozu u.a auch der Erlass von Statuten gehört. Der Kanton wird eine entsprechende fachliche Unterstützung leisten. 
 

Auskunftspersonen:
- Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01, E-Mail barbara.janom@dfg.gr.ch  
- Thomas Kollegger, Leiter Amt für Gemeinden, Tel. 081 257 23 81, E-Mail Thomas.Kollegger@afg.gr.ch  


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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