Navigation

Inhaltsbereich

  • Erste Mitteilung
  • Neuen Beitrag einfügen
Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat die Botschaft zu einer Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden. Es soll auf Gesetzesstufe festgelegt werden, wie Beschwerden gegen Abstimmungserläuterungen geführt werden können. 

In der Augustsession 2013 überwies der Grosse Rat einen Auftrag an die Regierung, wonach kantonale Abstimmungserläuterungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zur Möglichkeit der Beschwerdeführung zu ergänzen sind. Das Abstimmungsbüchlein sollte neu darüber Auskunft geben, innert welcher Frist, mit welchem Rechtsmittel und bei welcher Instanz die Erläuterungen des Grossen Rates zu kantonalen Abstimmungsvorlagen angefochten werden können. Weil dazu keine ausreichende rechtliche Grundlage vorhanden ist, schlägt die Regierung eine Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte vor. Demnach soll das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden zuständig sein, die formale oder inhaltliche Rügen gegen das Abstimmungsbüchlein beinhalten. Das Verwaltungsgericht ist aus staatspolitischer und staatsrechtlicher Sicht die einzige kantonale Instanz, welche dafür in Frage kommt. Es gilt zu verhindern, dass die Regierung das Verhalten des Grossen Rates beurteilen müsste. Der Gesetzesentwurf sieht für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht – wie für alle Abstimmungs- und Wahlbeschwerden auf kantonaler und eidgenössischer Ebene – eine Frist von drei Tagen vor. 

Auf Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet werden
Mit der Ergänzung des Gesetzes über die politischen Rechte zur Beschwerdemöglichkeit gegen Abstimmungserläuterungen kann nach Ansicht der Regierung auf eine Rechtsmittelbelehrung in denselben verzichtet werden. Neu ergibt sich aus dem Gesetz transparent und nachvollziehbar, bei welcher Instanz und innert welcher Frist Beschwerde gegen die kantonalen Abstimmungserläuterungen geführt werden kann. Aus diesem Grund erscheint die Verpflichtung, in allen Abstimmungserläuterungen auch noch eine Rechtsmittelbelehrung anbringen zu müssen, entbehrlich. Eine deutliche Mehrheit der Stellungnahmen in der Vernehmlassung teilte diese Auffassung. Zudem hätte eine solche kantonale Regelung auch Auswirkungen auf die Gemeinden. Die allermeisten Gemeinden im Kanton wären ebenfalls dazu verpflichtet, die kommunalen Abstimmungserläuterungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Möchte eine Gemeinde dies vermeiden, müsste sie dies im kommunalen Recht regeln. Dem Grossen Rat wird mit der Botschaft somit nochmals die Frage zur Diskussion gestellt, ob die Einführung einer zwingenden Rechtsmittelbelehrung sinnvoll und sachgerecht ist. Falls der Rat dies bejaht, so ist das Gesetz über die politischen Rechte mit einem entsprechenden Absatz auszustatten.

Der Grosse Rat wird sich in der Aprilsession 2015 mit der Vorlage der Regierung befassen. Die Gesetzesrevision soll auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten. 
 

Auskunftsperson:
Kanzleidirektor Dr. Claudio Riesen, Tel. 081 257 22 21, E-Mail Claudio.Riesen@staka.gr.ch  
 

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
Neuer Artikel