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Mit der Teilrevision des Steuergesetzes werden zahlreiche Anpassungen an das Bundesrecht vorgenommen. Überdies werden die Voraussetzungen geschaffen, um die Modernisierung der Steuerverwaltung mit IT-unterstützter Veranlagung in die Wege zu leiten.

Im harmonisierten Bundessteuerrecht müssen Gesetzesänderungen bei der direkten Bundessteuer in der Regel auch im kantonalen Recht umgesetzt werden. Aus Gründen der Transparenz des Steuerrechts und der Verwaltungsökonomie soll sich die Umsetzung auch dort, wo ein kantonaler Spielraum bleibt, an der direkten Bundessteuer orientieren.

Heute können die Weiterbildungskosten vom Einkommen in Abzug gebracht werden, während die Ausbildungskosten steuerlich nicht abzugsfähig sind. Der Bundesgesetzgeber hat diese Unterscheidung aufgegeben. Neu können die Kosten von Aus- und Weiterbildungen bis zum Betrag von 12 000 Franken jährlich abgezogen werden. Der Abzug ist beschränkt auf Auslagen, die im Zusammenhang mit einer bestehenden oder künftigen Berufsausübung stehen.

Der Bund beschränkt ab Steuerperiode 2017 den Pendlerabzug auf einen Maximalbetrag von 3000 Franken und überlässt es den Kantonen, ebenfalls eine Beschränkung einzuführen. Der unbeschränkte Abzug der Kosten zur Arbeit bewirkt nach Ansicht der Regierung in vielen Fällen Steuerabzüge, die sich nicht mehr rechtfertigen lassen. Jedoch scheint die tiefe Limite des Bundes den besonderen Verhältnissen des Kantons Graubünden wenig angepasst. Die Fahrkosten sollen bis zu einer Limite von 9000 Franken abzugsfähig sein.

Keine Reduktion der Eigenmietwertbesteuerung
Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die Kantone in jedem einzelnen Fall mindestens 60 Prozent des Marktmietwertes besteuern. In der Junisession 2014 hat der Grosse Rat einen Auftrag überwiesen, der die Besteuerung von 60 Prozent des geschätzten Eigenmietwertes fordert. Die Reduktion des steuerbaren Eigenmietwertes hätte auch eine Kürzung der Unterhaltspauschale zur Folge und bliebe damit weitgehend wirkungslos. Die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben würde aber einen erheblichen Aufwand verursachen, weil der geschätzte Eigenmietwert nicht immer der Marktmiete entspricht. Daher hält die Regierung die geforderte Gesetzesrevision nicht für zielführend. Auf eine Umsetzung des Auftrages soll deshalb verzichtet werden.

IT-unterstützte Veranlagung
Die heutigen Abläufe und Arbeitsschritte der Steuerverwaltung sollen modernisiert und stärker IT-mässig unterstützt werden. Die nicht elektronisch eingereichten Steuererklärungen sowie alle Beilagen werden gescannt und elektronisch abgelegt. Die Steuererklärungen werden dann papierlos am Computer bearbeitet. Mit dem Scannen der Steuererklärungen gehen diese neu bei der kantonalen Steuerverwaltung ein. Die Gemeinden werden entlastet, indem sie die Steuerakten nicht mehr ablegen müssen und Archivräume mit der Zeit nicht mehr benötigt werden. In einem späteren Schritt soll die IT-Lösung durch eine automatisierte Veranlagung unterstützt werden.

Der Grosse Rat wird die Vorlage in der Augustsession 2015 beraten.


Auskunftspersonen:
- Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01 Barbara.Janom@dfg.gr.ch  
- Urs Hartmann, Vorsteher Steuerverwaltung, Tel. 081 257 33 24 Urs.Hartmann@stv.gr.ch  


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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