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Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Zweitwohnungsgesetz des Bundes sieht unter anderem die Möglichkeit zur Schaffung neuer Zweitwohnungen in bestehenden ortsbildprägenden Bauten vor. Mit einer Teilrevision der kantonalen Raumplanungsverordnung legt die Regierung das entsprechende Verfahren in Graubünden fest.

Das neue Zweitwohnungsgesetz lässt es unter bestimmten Voraussetzungen zu, dass bestehende wertvolle Gebäude innerhalb und ausserhalb der Bauzonen zu Zweitwohnungen umgenutzt werden dürfen. Es geht dabei einerseits um Bauten, die wegen ihres denkmalpflegerischen Eigenwerts von den Gemeinden oder vom Kanton unter Schutz gestellt worden sind oder werden. Anderseits geht es um sogenannte ortsbildprägende oder landschaftsprägende Bauten, d.h. um Gebäude, die aufgrund ihrer Lage und Gestalt wesentlich zur erhaltenswerten Qualität eines Orts- oder Landschaftsbilds beitragen. Bei solchen wertvollen Bauten wird das öffentliche Interesse an deren Erhaltung höher eingestuft als das Interesse an der Begrenzung der Zweitwohnungen in einer Gemeinde.

Ortsplanung als massgebliches Verfahren
Die Klassifizierung einer Baute als "ortsbildprägend" hat grundsätzlich in der Ortsplanung (kommunale Grundordnung) zu erfolgen. Es ist also Aufgabe der Gemeinden, im Rahmen einer Teilrevision der Ortsplanung diejenigen Bauten zu bezeichnen, die ortsbildprägend sein sollen. Diese Bezeichnung erfolgt gestützt auf ein Gesamtkonzept zum Ortsbild. Damit wird sichergestellt, dass die Auswahl der in Frage kommenden Gebäude nicht zufällig, sondern aufgrund einer Gesamtschau der Bausubstanz nach einheitlichen Kriterien erfolgt.

Verkürztes Verfahren
Ausnahmsweise kann die Klassifizierung einer Baute als ortsbildprägend direkt von der kommunalen Baubewilligungsbehörde in einem Baubewilligungsverfahren vorgenommen werden. Dieser kürzere Weg steht dann zur Verfügung, wenn ein Baubewilligungsverfahren zur Umnutzung einer vermeintlich ortsbildprägenden Baute in die Wege geleitet wird und die betreffende Baute bereits in der bisherigen Ortsplanung über einen Schutz- oder Erhaltungsstatus aufgrund einer gesamtheitlichen Ortsbildplanung verfügt. In solchen Fällen besteht ein gewichtiges Indiz, dass die Baute auch ortsbildprägend im Sinne der Zweitwohnungsgesetzgebung sein könnte. Ob dies im Einzelfall effektiv zutrifft, verifiziert die Denkmalpflege Graubünden im Rahmen einer obligatorischen Anhörung im Baubewilligungsverfahren.

Umbauten unterliegen hohen Hürden
Die Einstufung einer Baute als geschützt oder ortsbild- bzw. landschaftsprägend stellt für sich alleine noch keinen Freipass für Umnutzungen zu Zweitwohnzwecken dar. Das Umbauprojekt hat daneben hohen gestalterischen Anforderungen zu genügen.
Das Zweitwohnungsgesetz fordert im Weiteren den Nachweis, dass eine dauernde Erhaltung der Baute nicht anders als durch eine Umnutzung zu Zweitwohnungszwecken sichergestellt werden kann. Zudem müssen alle Baubewilligungen der Gemeinden unter dem Titel Umnutzung geschützter und ortsbild- bzw. landschaftsprägender Bauten zu Zweitwohnzwecken dem Bundesamt für Raumentwicklung eröffnet werden.


Auskunftsperson:
Regierungsrat Dr. Jon Domenic Parolini, Tel. 081 257 23 01, E-Mail: Jondomenic.Parolini@dvs.gr.ch


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei
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