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Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit hat per 1. September 2016 ein Verbot privater Schalenwildfütterungen (Hirsch, Reh, Gämse, Steinwild) im Grenzgebiet zu Österreich erlassen. Das Verbot dient als vorbeugende Massnahme zur Vermeidung einer Einschleppung von Tuberkulose durch Wild aus dem Vorarlberg in die heimischen Wild- und Nutzviehbestände. Bisher wurde im Kanton Graubünden beim Wild noch kein Fall von Tuberkulose festgestellt.

Die Krankheit und die aktuelle Lage
Tuberkulose ist eine chronisch verlaufende, bakterielle Infektionskrankheit von Mensch und Tier. Beim Rind kann die Zeit zwischen der Ansteckung und dem Auftreten erster Anzeichen der Krankheit Monate bis Jahre dauern. In einer späten Phase der Erkrankung zeigt sich die Tuberkulose bei Rindern als chronisch-auszehrende Krankheit mit vergrösserten Lymphknoten, Fieberschüben, Milchleistungsrückgang und Abmagerung.

In den 50er Jahren wurde die Tuberkulose durch staatliche Ausrottungsprogramme bekämpft. Die Schweiz konnte 1960 als eines der ersten Länder Europas ihre Nutzviehbestände als tuberkulosefrei erklären.

Die Krankheit wird nun wieder aktuell. Die Rotwildpopulation im Vorarlberg und im Tirol ist teilweise stark mit Tuberkulose verseucht. Aufgrund des Wanderverhaltens des Rotwilds zwischen dem Vorarlberg und der Herrschaft, dem Prättigau und dem Unterengadin über die Übergänge des Rätikon besteht die Gefahr, dass Tuberkulose auf heimisches Wild und weiter auf das Nutzvieh übertragen wird. Das gilt es zu vermeiden.

Zur frühzeitigen Erkennung einer allfälligen Einschleppung der Tuberkulose in den heimischen Rotwildbestand wird seit 2013 ein Früherkennungsprojekt durchgeführt. Seit 2014 besteht ein Überwachungsprogramm des Bundes. In einem definierten Risikogebiet werden während der Jagd und der Nachjagd Stichproben und während des ganzen Jahres risikobasierte Proben von Hegeabschüssen und Fallwild genommen. Bis heute konnte noch bei keinem Tier Tuberkulose nachgewiesen werden.

Durch präventive Massnahmen Tuberkulose verhindern

Damit Graubünden tuberkulosefrei bleibt, ist mit frühzeitigem Handeln und weitsichtigen, vorbeugenden Massnahmen eine Ausbreitung der Seuche im Rotwildbestand und die weitere Übertragung auf die Nutztierbestände zu verhindern.
Die Ausbreitung der Krankheit innerhalb der Wildtierpopulation erfolgt vor allem an Orten, wo sich die Tiere massiert auf engstem Raum aufhalten. Eine Übertragung von Tuberkuloseerregern zwischen Wildtier und Wildtier sowie zwischen Wildtier und Rind ist in beide Richtungen möglich und erfolgt durch direkten Tierkontakt oder durch indirekten Kontakt (z.B. über mit Speichel versehenes Futter oder Wasser).

Zur Vermeidung solcher Massierungen und Kontakte wurde das aktive und passive Fütterungsverbot für Schalenwild im Risikogebiet erlassen. Verboten ist das absichtliche, aktive Füttern des Wilds (Einrichten von Futterstellen) sowie das unabsichtliche, passive Füttern, d.h. Heu, Futterreste, Siloballen Kompostgut etc. sind so zu lagern, dass das Wild es nicht erreichen kann. So soll einerseits Wild nicht an Futter gelangen, welches auch Nutztiere fressen, und andererseits sollen Wildtiere auch nicht mit Futter in die Nähe von Nutztieren angelockt werden.
Dieses Verbot stellt eine zielführende und verhältnismässige Massnahme dar, um die Gefahr der Ansteckung zwischen Rotwild und zwischen Rotwild und Nutztieren drastisch zu reduzieren.

Betroffene Gebiete und Dauer des Verbots
Betroffen sind die Gebiete der Gemeinden Fläsch, Maienfeld, Jenins, Malans, Landquart, Seewis, Grüsch, Schiers, Luzein, Furna, Jenaz, Fideris, Küblis, Conters, Klosters-Serneus, Zernez, Scuol, Valsot und Samnaun.
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Das Fütterungsverbot gilt ganzjährig. Es beginnt am 01. September 2016 und wird vorläufig bis Ende August 2018 befristet.

Die Umsetzung des Verbots erfolgt durch das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT), das Amt für Jagd und Fischerei (AJF), die Gemeinden und die Organe der Polizei.


Auskunftsperson:
Rolf Hanimann, Kantonstierarzt, Leiter Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, Tel. 081 257 24 11, E-Mail: Rolf.Hanimann@alt.gr.ch


Gremium: Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
Quelle: dt Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit
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