Rechtsprechung   

Allgemeines
Gerichte beurteilen in aller Regel bloss die ihnen konkret unterbreiteten Streitsachen bestimmter Parteien. Die Erledigungserkenntnisse in den einzelnen Fällen, als Produkt dieses Prozesses, haben nur zwischen den Parteien Geltung und dienen primär dazu, den Rechtsfrieden unter ihnen wieder herzustellen.

Wenn das Gesetz darüber hinaus vorsieht, dass Urteile einem breiten Publikum zugänglich zu machen sind (Bund: Art. 69 Abs. 2 StPO, Art. 54 Abs. 1 ZPO; Kanton Graubünden: Art. 16 GOG, Art. 42 KGV), so dient dies zum einen dazu, justizbehördliches Handeln transparent zu machen. Zum anderen kann auch im kontinentaleuropäischen Recht Gerichtsurteilen eine über den einzelnen Fall hinausgehende Bedeutung zugemessen werden. Denn die Gerichte stellen bei ihren Entscheidungen nicht ausschliesslich auf den Wortlaut der Gesetze ab, sondern interpretieren sie nach verschiedenen Gesichtspunkten, berücksichtigen die bisherige Gerichtspraxis und füllen gelegentlich auch Lücken im Gefüge des Rechtssystems. Wichtige Urteile werden deshalb veröffentlicht und in Entscheidsammlungen zusammengetragen. Solche Publikationen der Gerichte - sei es in Druckform oder auf anderen Datenträgern - bezwecken die Vereinheitlichung der Rechtsprechung und wollen ihr nachhaltigen Bestand verleihen. Durch Kundgabe wird eine Erhöhung der Rechtssicherheit angestrebt. Rechtsuchende und ihre Vertreter sollen dadurch besser voraussehen können, wie die Rechtslage in ihrem Fall ist und welches ihre Aussichten auf dem Rechtsweg sind.

Die unter den Rubriken "Aktuelle Entscheidungen" und "Entscheidungen ab 2003" veröffentlichten Erkenntnisse bezwecken lediglich die allgemeine Information der Öffentlichkeit. Abgesehen von seiner im bisherigen Rahmen weitergeführten Praxis (PKG) misst das Kantonsgericht den auf dem Internet publizierten Entscheidungen weder einen wissenschaftlichen Wert im Sinne einer juristischen Publikation noch den Charakter von Leitentscheidungen zu.

Für die Vollständigkeit und Genauigkeit der Publikationsinhalte kann keine Gewähr übernommen werden. Massgebend ist ausschliesslich der Inhalt der Erkenntnisse, wie er den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt wurde, beziehungsweise der auf Papier veröffentlichte Text der Praxis des Kantonsgerichts (PKG).
  • Marke Graubünden
  • Schweizer Portal von Bund, Kantonen und Gemeinden