Grundlage - Anspruchsvoraussetzungen
Der Zugang zum Recht soll einem Menschen nicht allein deshalb versperrt bleiben, weil es ihm an Geld mangelt. Rechtswegbarrieren dieser Art beseitigt das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses hat seine Grundlage in der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV;
SR 101), welche einen Mindeststandard vorschreibt. Im Übrigen ist jedoch primär das eidgenössiche Verfahrensrecht (Art. 117 ff. ZPO;
SR 272) massgebend. Die Kosten gehen zu Lasten des Bundes bzw. Kantons.
Im Zivilverfahren hat eine Person dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (URP), wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint:
- Als mittellos/bedürftig gilt, wer für die Finanzierung eines Rechtsverfahrens auf eigene, aktuelle Mittel greifen müsste, die er zur Deckung seines und seiner Familie Lebensunterhalt unbedingt benötigt. Wer freiwillig auf laufende Erwerbseinkünfte verzichtet oder sich seines Vermögens entledigt, kann nicht mit der Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege rechnen. Ebenso wenig liegt Bedürftigkeit vor, solange die gesuchstellende Person die erforderlichen Mittel gegenüber Dritten geltend machen kann, so wenn er Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten durch den Ehegatten hat, als Kind Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern besitzt oder Deckung aus einer Rechtsschutzversicherung besteht.
- Das von der gesuchstellenden Person angestrebte Verfahren muss wenigstens eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben. Aussichtslosigkeit wird nach der Praxis dann angenommen, wenn die Verlustgefahren eindeutig grösser sind als die Gewinnchancen, so dass auch eine finanziell gut gestellte Partei das Verfahren vernünftigerweise nicht führen würde. Eine solche Lage ist z.B. anzunehmen, wenn der Anspurch bereits verjährt ist oder für die Behauptungen keine Beweise ersichtlich sind.
Umfang
Die URP kann ganz oder teilweise gewährt werden und umfasst:
- die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen,
- die Befreiung von den Gerichtskosten,
- die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
Nicht durch die URP gedeckt ist hingegen die Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei
Gesuch und Verfahren
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Die URP kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. Die gesuchstellende Person hat unter Beilage der erforderlichen Unterlagen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder der gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen. Unvollständige Angaben oder fehlende Belege können zur Abweisung des Gesuchs führen.
Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die URP keine Gerichtskosten erhoben.
Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die URP die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
Im Rechtsmittelverfahren ist die URP neu zu beantragen.
Entzug
Das Gericht entzieht die URP, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat, so insbesondere wenn sich im Verlaufe des Verfahrens herausstellt, dass dessen Weiterführung aussichtlos ist oder die finanzielle Lage der Partei sich inzwischen entscheidend verbessert hat.
Nachzahlung
Eine Partei, der die URP gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Rechtsmittel
Entscheide betreffend den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung einer Rechtsvertretung und die Festsetzung von deren Entschädigung sind den Betroffenen mitzuteilen. Entscheidungen unterer Instanzen unterliegen der Beschwerde an das Kantonsgericht; Entscheidungen der prozessleitenden Kammervorsitzenden am Kantonsgericht der Beschwerde an den in der Hauptsache zuständigen Spruchkörper des Kantonsgerichts.