Prozess- und Verfahrenskosten   

Zivilverfahren

Die Regelung der Prozesskosten im Zivilverfahren nach der neuen eidgenössichen ZPO entspricht im Wesentlichen dem aufgehobenen alten kantonalen Verfahrensrecht (Art. 37 ff. aZPO-GR). Nach Art. 95 Abs. 1 ZPO setzen sich die Prozesskosten aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen.

Gerichtskosten
Unter die Gerichtskosten fallen:

  • die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren,
  • die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr),
  • die Kosten der Beweisführung,
  • die Kosten für die Übersetzung, und 
  • die Kosten für die Vertretung des Kindes nach Art. 299 und 300 ZPO

Der Kanton Graubünden hat in der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren vom 14. Dezember 2010 (VGZ; BR 320.210) die entsprechenden Pauschalen festgelegt.

Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Es setzt dabei eine Frist für deren Leistung an. Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein. Wird ein Verfahren durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagrückzug beendigt oder wird es gegenstandslos, wird eine reduzierte Entscheidgebühr erhoben.

Parteientschädigung 
Als Parteientschädigung gilt:

  • der Ersatz notwendiger Auslagen,
  • die Kosten einer berufsmässigen (meist anwaltliche) Vertretung, und 
  • in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufmässig vertreten ist

Darunter fallen in erster Linie die Kosten für die Rechtsvertretung, die sich aus dem Anwaltshonorar und den Barauslagen für Reisekosten, Postgebühren, Fernmeldedienstleitungen, Kopien und dergleichen zusammensetzen. Im Gegensatz zu anderen Kantonen kennt der Kanton Graubüdnen weder für die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung an die obsiegende Partei noch für die Rechnungsstellung der Anwältin oder des Anwalts gegenüber ihren Mandanten einen staatlichen Anwaltstarif. Das Anwaltshonorar richtet sich nach der mit den Mandanten getroffenen Vereinbarung, in Ermangelung einer solchen ist das übliche Honorar geschuldet, wobei Zeitaufwand sowie Bedeutung und Schwierigkeit des Mandats für die Honorierung massgeblich sind.

Kostenverteilung
Die gesamten Prozesskosten, das heisst sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung, werden von Amtes wegen und grundsätzlich im Endentscheid festgelegt. Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt, bei Anerkennung der Klage hingegen die beklagte Partei. Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens anteilmässig verteilt. Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat, und dies unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Besondere Kostenregelungen
Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Es fallen im Übrigen keine Gerichtskosten an in Streitigkeiten:

  • nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (GIG; SR 151.1),
  • nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3),
  • aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht,
  • aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (AVG; SR 823.11) bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00,
  • nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (SR 822.14),
  • aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)

Im Entscheidverfahren sind dieselben Fälle gerichtkostenfrei ausser aber bei Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie bei landwirtschaftlicher Pacht.

Vorbehalten bleibt jeweils die Auferlegung von Gerichtskosten bei bös- oder mutwilliger Prozessführung.

Strafverfahren

Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten im Strafverfahren sind in den Art. 416 ff. der neuen eidgenössischen StPO ausführlich geregelt. Dabei setzen sich diese aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und aus den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Unter die Auslagen fallen namentlich:

  • Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung,
  • Kosten für Übersetzungen,
  • Kosten für Gutachten,
  • Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden, sowie 
  • Post-, Telefon- und ähnliche Spesen

Der Kanton Graubünden hat in der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren vom 14. Dezember 2010 (VGS: BR 350.210) die entsprechenden Gebühren festgelegt. Dabei gelten bei Verfahren gegen Jugendliche im Sinne des JStG und der JStPO jeweils die um die Hälfte reduzierten Gebührenrahmen, welche für das Erwachsenenstrafrecht vorgesehen sind.

Grundsätzlich trägt der Kanton die Verfahrenskosten für diejenigen Strafverfahren, die es geführt hat. Es werden entsprechend auch keine Kostenvorschüsse einverlangt. Im Falle einer Veruteilung trägt dagegen die beschuldigte Person die Kosten. Diesfalls hat sie auch die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Kanton zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der (tieferen) amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Hat die beschuldigte Person die Einleitung desVerfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert, so trägt sie die Kosten auch bei Einstellung oder Freispruch. Ähnlich verhält es sich bei Antragsdelikten mit der Auferlegung der Kosten an die antragstellende Person, sofern kein Schuldspruch erfolgt und nicht die beschuldigte Person bereits die Kosten zu tragen hat.

Bei Einstellung oder Freispruch, bei Rückzug der Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, bei Abweisung der Zivilklage oder bei Verweisung auf den Zivilweg können der Privatklägerschaft jene Kosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind.

Im Rechtsmittelverfahren vor Kantonsgericht tragen - ähnlich wie im Zivilverfahren - die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dabei gilt der Rückzug des Rechtsmittels als Unterliegen, wobei die Kosten diesfalls nach Ermessen herabgesetzt werden.

Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat, unabhängig davon ob schuldhaft oder nicht. Der Kanton kann im Übrigen für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt, das Verfahren erheblich erschwert oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben.

Die amtliche Verteidigung im Strafverfahren tritt in eine Art öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Staat und wird im Rahmen der amtlichen Entschädigung ausschliesslich vom Kanton bezahlt.

Entschädigung und Genugtuung
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:

  • Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrenrechte - soweit angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig, ist auch eine angemessene anwaltliche Verteidigung zu entschädigen,
  • Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie allenfalls
  • Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug

Die mit der Sache befasste Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen.

Auf Antrag hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine von ihr bezifferte und belegte angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.

Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens und auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung der Strafbehörden Schaden erlitten haben. Sie haben ebenfalls Antrag zu stellen und den Schaden zu beziffern und zu belegen.

  • Marke Graubünden
  • Schweizer Portal von Bund, Kantonen und Gemeinden