Im Jahr 2010 sind beim Kantonsgericht und seinen Abteilungen 765 neue Fälle eingegangen; insgesamt waren 916 Verfahren hängig, wovon 777 erledigt wurden. Näheres über die Verteilung der Gesamtgeschäftslast nach Zuständigkeiten und Rechtsgebieten sowie zu den Erledigungsarten ist dem statistischen Teil des Jahresberichts zu entnehmen.
Verfahren
Die Rechtsprechungstätigkeit des Gerichts besteht zum überwiegenden Teil in der Beurteilung von Rechtsmitteln (Berufungen und Beschwerden), mit denen die Überprüfung von Entscheidungen unterer Instanzen verlangt wird. Dabei wird nicht der ganze Prozess mit den Beweisabnahmen nochmals durchgeführt, sondern die angefochtene Entscheidung auf die vom Rechtsmittelkläger spezifisch zu stellenden Anträge und zu rügenden Fehler hin geprüft. Von den Rechtsmittelverfahren wird wiederum der grösste Teil (ca. 85 %) in einem rein schriftlichen Verfahren, ohne Parteivortritt, abgewickelt.
Publikumsöffentlichkeit — Amtsgeheimnis
Gerichtsverhandlungen über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über strafrechtliche Anklagen sind grundsätzlich dem Volk öffentlich zugänglich. Das Gericht kann aber die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person (insbesondere das Opfer einer Staftat) dies erfordern oder ein grosser Andrang besteht. Die Beratungen des Gerichts sind von Gesetzes wegen nicht öffentlich, ebenso wenig die familienrechtlichen Verfahren. Bild- und Tonaufnahmen der Gerichtsverhandlungen sind untersagt. Nicht öffentlich sind stets die Beratungen des Gerichts. Das Präsidium und mit seinem Einverständnis die Aktuarinnen und Aktuare können die Öffentlichkeit in geeigneter Form über einen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid orientieren, sofern und soweit ein berechtigtes öffentliches Interesse vorliegt.
Richterinnen und Richter, Aktuarinnen und Aktuare sowie das Kanzleipersonal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscher und weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Vorsitzenden auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen. Das Gericht entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht und die Aktenedition.
Besetzung — Verhandlungsablauf — Sitzungspolizei
Die Gerichte müssen vollzählig besetzt sein. Nur bei unvorhergesehenem Ausbleiben oder Ausscheiden einzelner Richter kann, sofern keine Partei die Ergänzung verlangt, vor Fünfergerichten gültig verhandelt werden, wenn wenigstens drei, vor Dreiergerichten, wenn wenigstens zwei Richter Einsitz nehmen. Bei der Urteilsfällung ist jede Richterin und jeder Richter zur offenen Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt. Über die gerichtlichen Verhandlungen wird von der Aktuarin oder vom Aktuar Protokoll geführt.
Spruchreife Fälle, in denen ein Parteivortritt angeordnet ist, werden nach der Vorbereitung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zusammen mit allfälligen Aufzeichnungen über rechtliche Vorabklärungen mindestens zehn Tage vor der Verhandlung für die Mitrichterinnen und Mitrichter aufgelegt.
Zu den Sitzungen mit Parteivortritt tragen die Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter und die Aktuarinnen und Aktuare dunkle Kleidung. Die Parteien und Rechtsvertreterinnen oder Rechtsvertreter haben zu den Verhandlungen in korrekter, die Würde des Gerichts respektierender Kleidung zu erscheinen. Die Sitzungspolizei obliegt der vorsitzenden Richterperson. Das Urteil wird nach dem Parteivortritt in geheimer Beratung gefällt. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Voten. Die mündliche Eröffnung eines Erkenntnisses unmittelbar nach der Beratung ist praxisgemäss die Ausnahme. Das Urteil wird den Parteien in der Regel erst später schriftlich zugestellt.
In Verfahren ohne Parteivortritt bereitet die oder der Vorsitzende den Fall für die Beratung im Spruchkörper vor. In der Regel wird dabei ein umfassender Urteilsentwurf verfasst oder es werden zumindest die massgeblichen Erwägungen ausformuliert. Liegt der Urteilsentwurf vor, wird dieser samt Akten bei den übrigen Mitgliedern der Kammer in Zirkulation gesetzt. Sind diese mit dem Urteilsentwurf und den Erwägungen einverstanden, kann auf eine gemeinsame Beratung verzichtet werden, und der Entwurf wird nach der Zustimmung aller Richterinnen oder Richter zum Urteil erhoben. Eine gemeinsame Urteilsberatung findet statt, wenn die oder der Vorsitzende dies anordnet oder ein Kammermitglied es verlangt. In Fällen, in denen das Gesamtgericht als Spruchkörper zuständig ist, findet immer eine Urteilsberatung statt.