Öffentlichrechtliche Gerichtsbarkeit   

Verfassungs-, Verwaltungs- und Versicherungsgerichts-
barkeit


Das Verwaltungsgericht ist ein Organ der dritten Staatsgewalt und als richterliche Behörde durch Verfassung und Gesetz mit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes betraut. Hierarchisch steht das Verwaltungsgericht im gleichen Rang wie das Kantonsgericht, welches als oberste kantonale Gerichtsinstanz in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten fungiert. Demgegenüber befasst sich das Verwaltungsgericht als Organ der Verwaltungsrechtsprechung sachlich mit Staats- und Verwaltungsrecht. Kennzeichen der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Rechtskontrolle über staatliche Behörden auf Antrag der Betroffenen. Damit werden die Garantie des Grundsatzes der rechtmässigen Verwaltung und der Schutz des Bürgers vor Über- und Missgriffen des Staates bezweckt. Wie jedes Gericht entscheidet das Verwaltungsgericht unabhängig und ist keinerlei Weisungen anderer Staatsorgane unterworfen.

Die der Zuständigkeit des bündnerischen Verwaltungsgerichtes unterworfenen Rechtsgebiete erstrecken sich vom Gemeinderecht über ursprüngliches und delegiertes kantonales Recht bis hin zum Bundesrecht. Das Gericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Verfügungen und Entscheide der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften, zahlreicher kantonaler Ämter und Departemente, der Sozialversicherungsorgane sowie teilweise der Kantonsregierung.

Dem Verwaltungsgericht sind die Verfassungs-, Verwaltungs- und Versicherungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden übertragen. Organisation, Struktur und die verschiedenen Funktionen sind in der Kantonsverfassung (KV, BR 110.100), im Gerichtsorganisationsgesetz (G0G, BR 173.000), im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100), in der Verordnung über die Organisation des Verwaltungsgerichtes (VGV, BR 173.300) sowie in der Verordnung über die Gebühren und Barauslagen des Verwaltungsgerichtes (VGBV, BR 370.110) geregelt und auf folgenden Seiten im Detail dargestellt.

Wahlbehörde ist der Grosse Rat. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Der Grosse Rat wählte erstmals am 24. Mai 1968 die elf richterlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes. Ab 1. Januar 2009 wird sich das Gericht neu aus fünf vollamtlichen Richterinnen und Richtern zusammensetzen. Das Gericht wählt seine Aktuarinnen und Aktuare. Am 1. Januar 1969 hat das Gericht seine Tätigkeit aufgenommen. Mit den Jahren sind der Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtes ausgeweitet und die Organisationsform entsprechend angepasst worden.

Organisatorisch dem Verwaltungsgericht unterstellt sind gemäss Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV, BR 370.300)b die Schlichtungsstelle und das Schiedsgericht nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (SVR). Das Schiedsgericht SVR beurteilt Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern, für die das eidgenössische Sozialversicherungsrecht ein entsprechendes Verfahren vorsieht. Dem Schiedsgerichtsverfahren hat ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hat. Entschädigungen, Gebühren und Barauslagen von Schlichtungsstelle und Schiedsgericht sind in der entsprechenden, vom Verwaltungsgericht erlassenen Verordnung (VEGBS, BR 370.110) geregelt.

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