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Session: 21.10.2015
Unter dem Begriff «eHealth» werden sämtliche elektronischen Gesundheitsdienste zusammengefasst. So werden dank elektronischen Hilfsmitteln die Abläufe verbessert und insbesondere alle Beteiligten besser vernetzt.

Im Gesundheitswesen hält das digitale Zeitalter ebenfalls immer mehr Einzug. Viele Daten sind heute noch auf Papier abgelegt, ein Teil bereits elektronisch, aber noch nicht genügend standardisiert. Ebenfalls sind diese Systeme kaum miteinander vernetzt. IT unterstützte Prozesse unterstützen sämtliche Beteiligte in der Erfüllung ihrer Aufgabe. Als oberstes Ziel dabei steht, ständig die Qualität und Sicherheit im Gesundheitswesen zu erhöhen und die Kosten zu stabilisieren.

Trotz sehr guten technischen und organisatorischen Voraussetzungen liegt die Schweiz bei den elektronischen Gesundheitsdiensten («eHealth») im internationalen Vergleich im Rückstand. Der Nationalrat (189:5) und der Ständerat (45:0) haben am 19. Juni 2015 das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) in der Schlussabstimmung verabschiedet. Dabei wurde eine Anschubfinanzierung in der Höhe von 30 Mio. CHF veranlasst. Dies aber nur, wenn sich Dritte oder/und der Kanton an der Finanzierung beteiligt.

Um von der Anschubfinanzierung zu profitieren und ein Projekt «eHealth» lancieren zu können, besteht in einzelnen Kantonen der Bedarf, gültiges Recht anzupassen. So zum Beispiel im Gesundheitsgesetz oder aber auch in allfälligen Datenschutzgesetzen. Anpassungen im Gesundheitsgesetz können zum Beispiel notwendig werden, wenn sich der Kanton entschliesst, eine aktive Rolle bei der Förderung der eHealthbasierten Gesundheitsversorgung seiner Bevölkerung zu übernehmen und dafür finanzielle Mittel bereit gestellt werden müssen. Die kantonalen Datenschutzgesetze müssen dahingehend überprüft werden, ob sie den elektronischen Datenaustausch innerhalb des Kantons, aber auch zwischen Versorgungsregionen zulassen.

Bis heute sind im Kanton Graubünden keine Anstrengungen in diese Richtung unternommen worden. Die Entwicklung der elektronischen Prozesse lässt sich nicht aufhalten. Einzelne am Gesundheitswesen Beteiligte werden immer neue Anwendungen einführen. An der Gesellschaft und Politik ist es, für die Strategie «eHealth» frühzeitig eine Bandbreite zu definieren. Die Anwendungen sollen sich nach den Bedürfnissen der Beteiligten richten. Da die Anschubfinanzierung begrenzt ist, stellen sich aktuell die folgenden Fragen:

1. Teilt die Regierung die Meinung, dass es sich bei «eHealth» um ein Projekt handelt, welches nicht aufgehalten werden kann und auch für den Kanton Graubünden von grosser Wichtigkeit ist?

2. Sieht die Regierung in den genannten Gesetzen Handlungsbedarf? Falls ja, ist die Regierung bereit, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen und die Gesetze dem Grossen Rat vorzulegen?

3. Zu welchen Schlussforderungen kommt die regierungsrätliche Auslegeordnung?

Chur, 21. Oktober 2015

Koch (Igis), Gunzinger, Hardegger, Bleiker, Blumenthal, Brandenburger, Bucher-Brini, Buchli-Mannhart, Caduff, Cahenzli-Philipp (Untervaz), Caviezel (Davos Clavadel), Clavadetscher, Danuser, Darms-Landolt, Deplazes, Engler, Gartmann-Albin, Giacomelli, Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Hug, Kasper, Kunz (Chur), Lamprecht, Lorez-Meuli, Mathis, Nay, Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Pedrini, Salis, Steck-Rauch, Thomann-Frank, Toutsch, Troncana-Sauer, Valär, Widmer-Spreiter, Wieland, Antognini, Sgier

Antwort der Regierung

Das von der Bundesversammlung am 19. Juni 2015 beschlossene Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) legt die rechtlichen Voraussetzungen fest, unter denen die im elektronischen Patientendossier enthaltenen medizinischen Daten bearbeitet werden können. Im elektronischen Patientendossier werden die für die Weiter- und Nachbehandlung relevanten Daten und Dokumente anderen Gesundheitsfachpersonen zugänglich gemacht.

Spitäler und Pflegeheime sind durch die in Art. 25 EPDG vorgenommene Änderung von Art. 39 KVG neu zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur zugelassen, wenn sie sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft, welche die strukturellen und organisatorischen Grundlagen für den Datenaustausch (Verwaltung von Zugriffsrechten, Zugangsidentifikation usw.) zur Verfügung stellt, angeschlossen sind. Für im ambulanten Bereich tätige Gesundheitsfachpersonen ist die Teilnahme am elektronischen Patientendossier freiwillig. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des KVG haben sich die Spitäler innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen, Pflegeheime innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung.

Die Patientinnen und Patienten entscheiden, ob sie ein elektronisches Patientendossier wollen oder nicht. Einsicht in die Daten haben nur diejenigen Gesundheitsfachpersonen, die von ihren Patientinnen und Patienten die entsprechenden Zugriffsrechte erhalten haben.

Da die Teilnahme am elektronischen Patientendossier im ambulanten Bereich tätiger Personen freiwillig ist, ist der Nutzen des elektronischen Patientendossiers eingeschränkt.

Bezüglich der Umsetzung des EPDG im Kanton Graubünden präsentiert sich die Situation wie folgt:

Für den Mittwoch, 27. Januar 2016, ist die Gründungsversammlung des Trägervereins "eHealth Südost" geplant. Diesem Verein sollen alle stationären und ambulanten Leistungserbringer in Graubünden und in Glarus sowie im Fürstentum Liechtenstein beitreten können. Über den Trägerverein soll im ersten Quartal 2016 eine Evaluation und Submission für eine Providerlösung beziehungsweise eHealth-Plattform durchgeführt werden. Vorgesehen ist, dass der Trägerverein nur Auftraggeber für den Aufbau und Betrieb einer eHealth-Plattform ist und diese nicht selbst betreibt. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit sieht vor, dem Verein als Passivmitglied beizutreten.

Die Regierung beantwortet die Fragen wie folgt:

1. Ja. eHealth leistet durch die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den ambulanten Leistungserbringern und den regionalen und zentralen stationären Leistungserbringern einen Beitrag zur Verbesserung der Qualität und Sicherheit sowie der Effizienz von medizinischen Behandlungen. Durch die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen dem Zentrumsspital und den Regionalspitälern trägt eHealth auch zum Erhalt der dezentralen Gesundheitsversorgung bei. Voraussetzung ist, dass sich eine grosse Zahl der Bündner Bevölkerung für ein elektronisches Patientendossier entscheidet.

2. Es besteht in Graubünden kein Handlungsbedarf für eine Anpassung der Gesetzgebung, da sich eHealth ohne eine solche umsetzen lässt.

3. Die zeitgerechte Einführung des elektronischen Patientendossiers im Kanton ist auf gutem Wege.

28. Dezember 2015