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Session: 30.01.2001

Am Sonntag den 7. Januar 2001 brachten Schneelawinen am Julierpass das Leben verschiedener Menschen in Gefahr. Der Zufall wollte es zum Glück, dass niemand verletzt wurde und dass es keine Todesopfer gab. Nach Medienberichten informierte das Eidgenössische Institut für Schnee- und Lawinenforschung bereits um 12.00 Uhr (4 Stunden vor dem Lawinenniedergang) über die Gefahr und empfahl, die Pässe in einer bestimmte Höhe, darunter auch der Julier, zu schliessen.

Im Bewusstsein, dass nicht jegliche Gefahr in unseren Bergen vermeidbar ist aber auch, dass es die Aufgabe der Politik ist, Rahmenbedingungen zu schaffen, welche diese Gefahren möglichst gering halten, stelle ich der Regierung folgende Fragen:

1. Welchen Stellenwert werden den Informationen und Empfehlungen des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung eingeräumt?
2. Gibt es genaue Bestimmungen diesbezüglich?
3. Wenn ja, inwieweit sind diese Bestimmungen verbindlich?
4. Wer trägt die letzte Verantwortung bei Missgeschicken?


Chur, 30. Januar 2001

Namen: Noi

Session: 30.01.2001
Vorstoss: dt SchriftlicheAnfrage


Antwort der Regierung

Frage 1
Das im Winter in der Regel täglich durch das Institut für Schnee- und Lawinenforschung in Davos (SLF) aktualisierte Lawinenbulletin bildet eine wichtige Beurteilungs- und Entscheidungshilfe für die Verantwortlichen der kantonalen und kommunalen Lawinendienste. Die durch das SLF erstellten Bulletins prognostizieren die Lawinengefahr (aufgrund der mutmasslichen Wetter- und Schneedeckenentwicklung) für die verschiedenen Regionen. Weil das Bulletin keine Aussage über lokale Gefahren macht und generell gehalten ist, müssen sich die Sicherheitsverantwortlichen auf zusätzliche Beurteilungsmethoden (z.B. lokale Wetterbeobachtungen, Schneedeckenuntersuchungen sowie Resultate künstlicher Lawinenauslösungen) und vor allem auch auf ihre Erfahrung abstützen, um die schwierigen Entscheide betreffend Schliessung oder Öffnung eines Verkehrsweges zu fällen. Die Umsetzung der generellen Empfehlungen des SLF (z.B. „grosse Lawinengefahr; exponierte Verkehrswege können durch spontane Lawinen gefährdet sein; Sicherheitsmassnahmen werden empfohlen“) hätte nämlich zur Folge, dass viele wichtige Verkehrsverbindungen manchmal während mehrerer Tage geschlossen werden müssten.

Fragen 2 und 3
Es gibt keine rechtlichen Vorschriften betreffend die Verbindlichkeit der Bulletins des SLF.

Frage 4
Der Entscheid über die Schliessung und Öffnung der Kantonsstrassen muss vor Ort erfolgen. Die Verantwortung liegt deshalb bei den Bezirkstiefbauämtern. Für die Beurteilung der Lawinengefahr bestehen meist regionale Lawinenorganisationen, welchen zum Teil externe Spezialisten angehören. Bei Bedarf steht ihnen zudem das SLF beratend zur Verfügung. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Beteiligten sind in den Winterdienstregelungen der Bezirkstiefbauämter festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine höchst anspruchsvolle Aufgabe, die von den verantwortlichen Mitarbeitern viel abverlangt. Sie tun dies gewissenhaft und verdienen dafür Dank und Anerkennung. Bei einem Schadenereignis entscheidet letztlich der Richter, ob beim getroffenen Entscheid die zur Verfügung stehenden Grundlagen und Rahmenbedingungen beachtet worden sind.

14. Februar 2001