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Session: 30.05.2001

Die in Kraft getretene neue Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen und die Auswirkungen der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen Union haben alle unsere Unternehmungen gezwungen, in einem Regime mit erhöhter Konkurrenz und grösserem Wettbewerbsdruck zu handeln.

Die Aufgabe des Staates beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Festlegung von transparenten und verständlichen Regeln, um die Vergabe der Arbeiten an den Meistbietenden zu gewährleisten.

Damit dieser Ablauf funktioniert ist es allerdings notwendig, dass die Offertenunterlagen ständig überprüft und so zusammengestellt werden, dass jeder Bewerber mitmachen kann.

Was die Lieferung von Materialien betrifft, so war dies in letzter Zeit nicht immer der Fall. Manche der vom Kanton beauftragten Projektverfasser schliessen bei der Offertenzusammenstellung die bündnerischen und schweizerischen Materialien aus und sehen stattdessen die ausschliessliche Verwendung von ausländischen Materialien vor. So werden, unabhängig vom Preis, besagte Materialien zum Vornherein nicht berücksichtigt.

Das geschah zum Beispiel bei der Sanierung der Psychiatrischen Klinik Beverin, wo für die Bodenbeläge aus Naturstein die obligatorische Benützung von Portoschiefer (Serizitphyllit aus Calongo/Portugal) verlangt wurde. So wurden mit Beschluss der Projektverfasser und ohne Überprüfung seitens des Bauherrn, des Kantons Graubünden, Natursteine aus Graubünden und der Schweiz ausgeschlossen.
Um in Zukunft solche bedauerlichen Vorkommnisse zu vermeiden, welche die bündnerische und schweizerische Wirtschaft schädigen, stelle ich der löblichen Regierung folgende Fragen:
1. Ist die Regierung bereit, ein Vorkontrollverfahren jener Offerten einzuführen, die von externen Projektverfassern vorbereitet werden, um zu überprüfen, ob die Normen der Gleichbehandlung der bündnerischen und schweizerischen Unternehmer eingehalten werden?
2. Ist die Regierung bereit, die externen Projektverfasser in den Auftragsverträgen zu verpflichten, zumindest als Alternative bündnerische und schweizerische Materialien gleicher Qualität zu verwenden?

Chur, 30. Mai 2001

Namen: Keller, Zarro, Lardi, Conrad, Geisseler, Giovannini, Giuliani, Gross, Loepfe, Parolini, Peretti, Plozza, Quinter, Righetti, Schmid (Sedrun), Tuor (Trun), Zanolari

Session: 30.05.2001
Vorstoss: dt Interpellation

Antwort der Regierung

Im öffentlichen Beschaffungswesen dürfen Aufträge grundsätzlich nicht mit technischen Spezifikationen umschrieben werden, die ungerechtfertigte Handelshemmnisse beinhalten. Demnach ist es unzulässig, Anforderungen derart zu formulieren, dass einheimische oder gar ausländische Produkte oder irgendwelche Anbieter in diskriminierender Art bevorzugt behandelt werden. Anforderungen in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung oder Produzenten sind grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, dass es keine hinreichend genaue und verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt, und sofern in den Vergabeunterlagen die Worte 'oder gleichwertig' einbezogen werden (vgl. Art. 18 Abs. 2 RABöB, Art. 9 Abs. 1 SubV).

Die Behauptung, dass bei der Sanierung der Psychiatrischen Beverin die obligatorische Benützung von Portoschiefer verlangt wurde, bedarf der Präzisierung. Das künstlerische Gesamtkonzept des im Rahmen eines Wettbewerbs definitiv auserwählten Projektes basierte auf der Verwendung von Schiefersand und Schiefertafeln. Des Weiteren gilt festzuhalten, dass die vom kantonalen Hochbauamt bei jeder Beschaffung verwendeten Besonderen Bestimmungen ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei Leistungsverzeichnissen, in denen die zu verwendenden Produkte bzw. die Lieferanten bereits namentlich genannt sind, es den Anbietern freisteht, auch gleichwertige Konkurrenzprodukte zu offerieren. Der im fraglichen Leistungsverzeichnis vorgenommene Hinweis auf Portoschiefer bezeichnete folglich lediglich die Qualitätsmerkmale der zu liefernden Bodenbeläge aus Naturstein. Es wäre gemäss den Ausschreibungsunterlagen und den Beschaffungsregeln durchaus zulässig gewesen, gleichwertige Schieferplatten anderer Herkunft zu offerieren. Dass im vorliegenden Fall keine geeigneten Schieferplatten aus Schweizer Provenienz erhältlich sind, bedauert die Regierung zwar, eine Nichtrealisierung des seinerzeit von der eingesetzten Jury zur Weiterbearbeitung empfohlenen Projekts wäre aber aus rechtlicher Sicht nicht vertretbar gewesen.

Vor diesem Hintergrund können die konkreten Fragen wie folgt beantwortet werden:

1. Die Regierung anerkennt grundsätzlich die Bedeutung und Notwendigkeit der Förderung einheimischer Materialien. Im Lichte der neuen gesetzlichen Grundlagen im öffentlichen Beschaffungswesen ist eine Durchsetzung dieser Anliegen jedoch wenn überhaupt nur noch sehr beschränkt möglich.

Die neuen Submissionsvorschriften stellen dank des gewährten Rechtsschutzes in genügender Art und Weise sicher, dass sämtliche Anbieter mit gleichen Chancen am Wettbewerb teilnehmen können und einen diskriminierungsfreien Zugang zum Markt haben. Aus diesem Grund erachtet die Regierung die Einführung eines speziellen Vorkontrollverfahrens, um zu überprüfen, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten wird, als nicht angezeigt.

2. Aufgrund der geltenden Beschaffungsregeln ist es selbstredend, dass es den Anbietern offen steht, gleichwertige bündnerische und schweizerische Materialien offerieren zu können, selbst wenn dies nicht ausdrücklich in den Ausschreibungsunterlagen erwähnt sein sollte. Aus diesem Grund ist es auch nicht erforderlich, externe Projektverfasser jeweils vertraglich anzuhalten, als Alternative bündnerische und schweizerische Materialien gleicher Qualität zu verwenden.