Der Kanton Graubünden kann finanzielle Beiträge für Neubauten mit Vorbildcharakter gewähren.
Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass das Gebäude dem MINERGIE-P- oder MINERGIE-A-Standard entspricht und dass das Bauvorhaben vor der Gesuchseinreichung der MINERGIE-P- oder MINERGIE-A-Zertifizierungsstelle zur Prüfung unterbreitet worden ist.
Ersatzneubauten sind den Neubauten gleichgestellt.
Die detaillierten Bedingungen sind in der Wegleitung ersichtlich.
Beitragsgesuche sind rechtzeitig vor Baubeginn den zuständigen Stellen einzureichen.
Art. 28 des Energiegesetzes des Kantons Graubünden (BEG) lautet:
Beginnt ein Gesuchsteller mit der Ausführung des Vorhabens oder tätigt er Anschaffungen vor der Beitragszusicherung, so werden ihm keine Beiträge gewährt, es sei denn, dass ihm der vorzeitige Baubeginn bewilligt wurde. Die vorzeitige Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung.