Gemäss Art. 58 des Strassengesetzes kann der Kanton Beiträge an die anrechenbaren Kosten für den Bau und die Signalisation von Anlagen des Langsamverkehrs leisten, sofern sie den kantonalen Vorgaben entsprechen.
Beitragssätze Radweganlagen entsprechend der Finanzkrafteinteilung der Gemeinde:
| Finanzkraftgruppe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
| Beitragssatz |
40% |
45% |
50% |
55% |
60% |
50% für Erstellung und Werterhaltung der Signalisation von Radweg- und Bikeverbindungen sowie Routen anderer fahrzeugähnlicher Geräte
50% für Erstellung und Werterhaltung der Signalisation von Wanderwegen
Einzureichende Unterlagen (jeweils in dreifacher Ausführung)
Radwegprojekte:
- Technischer Bericht
- Kostenvoranschlag
- Situation 1:500 inkl. Signalisation und Markierung
- Längenprofil
- typische Querprofile
- Landerwerb
Signalisationsprojekte:
- Projektbeschrieb / Projektbegründung (gemäss Muster- Inhaltsverzeichnis)
- Kostenschätzung (BAW)
- Kartenausschnitt
- Zustimmung der Territorialgemeinden