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Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirksamkeit der Haushaltsführung. Diese Prüfungskriterien sind für die Finanzkontrolle unterschiedlich anspruchsvoll. Dass die Finanzkontrolle im Bereich der Ordnungsmässigkeit und des Finanzhaushaltsrechtes tätig ist, wird allgemein akzeptiert. Sobald aber die Bereiche der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit in den Prüfungen behandelt werden, wird mehr oder weniger deutlich die Frage gestellt, ob das überhaupt zum Prüfungsgebiet der Finanzkontrolle gehört. Noch pointierter ist die Situation bei Prüfungen in den Bereichen der Zweckmässigkeit und der Wirksamkeit. Solche Prüfungen sind aufgrund der vagen Sollvorgaben aber nur erfolgsversprechend, wenn die geprüften Personen eine Wertschätzung für ihre Arbeit von Seiten der Finanzkontrolle erkennen. Ansonsten werden diese beratenden Empfehlungen als „Besserwisserei“ und nicht als Input aus einer kritisch-konstruktiven Aussensicht verstanden.

Das Gesetz über die Finanzaufsicht (GFA) regelt in 21 Artikeln die Tätigkeit der Finanzkontrolle. Die wichtigsten beiden Artikel sind:

Artikel 1 Aufgabe und Organisation

1 Oberstes Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons ist die Finanzkontrolle. Sie unterstützt:
a) den Grossen Rat und seine Geschäftsprüfungskommission bei der Ausübung der verfassungsmässigen Finanzaufsicht über die Verwaltung, das Kantons- und das Verwaltungsgericht und die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten;
b) die Regierung und die Departemente bei der Ausübung der Finanzaufsicht über die Verwaltung;
c) das Kantons- und das Verwaltungsgericht bei den finanziellen Aspekten der Justizaufsicht.

2 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet. Sie legt jährlich ihr Prüfprogramm fest und bringt dieses der Geschäftsprüfungskommission, der Regierung und auszugsweise dem Kantons- und dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis.

3 Die Regierung und die Geschäftsprüfungskommission schliessen mit der Finanzkontrolle eine Ziel- und Leistungsvereinbarung ab.

4 Administrativ ist die Finanzkontrolle dem Departement für Finanzen und Gemeinden zugeordnet.

Artikel 2 Aufsichtsbereich

1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen:
a) das Rechnungswesen des Grossen Rates;
b) die kantonale Verwaltung;
c) die Verwaltung der Gerichte und Schlichtungsbehörden;
d) die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;
e) Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt;
f) Organisationen und Personen, die erhebliche kantonale Beiträge empfangen.

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Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle oder Kontrollstelle eingerichtet ist. Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Organen, welche Prüfungsaufgaben wahrnehmen.

3 Die Aufsichtstätigkeit gemäss Absatz 1 Literae d und e beschränkt sich grundsätzlich auf den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht. Weitergehende Prüfungen kann die Finanzkontrolle nur im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission oder der Regierung durchführen.

4 Die Aufsichtstätigkeit gemäss Absatz 1 Litera f erfolgt in Koordination mit dem für die Überwachung zuständigen Departement.