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KtGr - STV Kapitalabfindung

Für rechtlich und tatsächlich in ungetrennter Ehe / Partnerschaft lebende Ehegatten bzw. eingetragene Partner gelangt der Tarif für Verheiratete zur Anwendung. Für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt ebenfalls dieser Tarif. In den übrigen Fällen gilt der Tarif für Alleinstehende.Tarif

steuerbar

satzbestimmend

Zu beachten:

Diese Berechnung findet nur Anwendung für Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2), aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und ähnliche Leistungen, die nach Art. 40a StG bzw. Art. 38 DBG mit einer Jahressteuer gesondert besteuert werden.

Die Besteuerung erfolgt an jenem Ort, an welchem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalabfindung seinen Wohnsitz hatte. Die allgemeine Regel für die Einkommens- und Vermögenssteuer, wonach der Wohnsitz am 31.12. des Steuerjahres massgebend ist, findet hier keine Anwendung.

Mehrere im gleichen Jahr fällige Kapitalleistungen werden zusammengezählt und zum Gesamtsatz besteuert.

Im gleichen Jahr fällige Kapitalleistungen an gemeinsam besteuerte Ehegatten werden zusammengezählt und zum Gesamtsatz besteuert.

Die Berechnung der Gemeinde- und Kirchensteuern erfolgt aufgrund der von den Gemeinden an die kantonale Steuerverwaltung für die betreffende Periode gemeldeten Steuerfüsse. Von den Gemeinden zusätzlich erhobene Fraktionssteuern werden hier nicht berechnet. Auskünfte über deren Bestand und Höhe erhalten Sie auf dem Gemeindesteueramt.