Navigation

Inhaltsbereich

Bern. Ausländische Personen, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der
Stellensuche in der Schweiz beantragen, müssen über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Bundesrat hat am
Freitag eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Einführung des
freien Personenverkehrs (VEP) verabschiedet, die am 1. April 2015 in Kraft treten
wird.


Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA), die in der Schweiz eine Stelle suchen, erhalten nur dann
eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen,
um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die vom Bundesrat verabschiedete Anpassung
der VEP hält diesen Grundsatz, der im Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU für
die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Stellensuche
vorgesehen ist, nun explizit fest.

Neben einer einheitlichen Praxis auf gesamtschweizerischer Ebene soll diese Änderung
die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie Antworten auf gewisse Fragen zur
Auslegung des Freizügigkeitsabkommens gibt.

Über die Änderung der VEP wurde bei den Kantonen und den interessierten Kreisen
eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden
begrüssten die vorgeschlagenen Änderungen.

Medienmitteilungen, Der Bundesrat, 13.03.2015

Personenfreizügigkeit: Klare Regeln für Kurzaufenthalter auf Stellensuche