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Das Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden kennt für Schweizerinnen und Schweizer die privilegierte Einbürgerung. Dieses Verfahren unterscheidet sich von der ordentlichen Einbürgerung unter anderem darin, dass dabei keine Wohnsitzvoraussetzungen in der Einbürgerungsgemeinde zu erfüllen sind. Zudem bestimmt der Kanton Graubünden abschliessend die Einbürgerungsvoraussetzungen.

Privilegierende Lebenssachverhalte

Ein Gesuch um privilegierte Einbürgerung kann einreichen, wer

  • das Kantons- und oder Gemeindebürgerrecht durch Entlassung oder von Gesetzes wegen verloren hat;
  • während fünf Jahren im guten Glauben gelebt hat, das Bürgerrecht einer Bündner Gemeinde zu besitzen, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als Bürgerin oder Bürger der entsprechenden Gemeinde behandelt worden ist; oder
  • den Ledignamen eines Elternteils führt, welcher das Gemeindebürgerrecht durch Abstammung besitzt.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • kein Vorliegen eines schwerwiegend getrübten strafrechtlicher Leumunds
  • Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen (z.B. keine offenen Betreibungen)
  • enge Verbundenheit zur Einbürgerungsort (z.B. Ferienaufenthalte)

Gesuchseingabe

Das Gesuch ist mit dem amtlichen Formular und den erforderlichen Unterlagen bei der ehemaligen Bürgergemeinde – sofern keine vorhanden bei der ehemaligen politischen Gemeinde – einzureichen.

Bisherige Bürgerrechte

In einigen Kantonen hat die Erteilung eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts den Verlust der bisherigen Bürgerrechte zur Folge. Sofern Sie in dieser Beziehung Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde des Kantons, dessen Bürgerrecht Sie besitzen.