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Rechtliche Grundlagen   

Vollzugsauftrag

Art. 75 StGB
Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen. 

Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.
Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.


Vollzugsort

Art. 76
Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Strafen begeht.


Ausgestaltung des Straf- und Massnahmenvollzuges

Für die Ausgestaltung des Straf- und Massnahmenvollzuges in der JVA Realta gelten: 

  • das Strafgesetzbuch (insbesondere die Art. 74 - 92 StGB), 
  • die Justizvollzugsverordnung des Kantons Graubünden (JVV), 
  • die Konkordatsrichtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission, 
  • die Hausordnung der JVA Realta (HO), 
  • sowie die Hausordnung ergänzende Weisungen und Reglemente.
  • Marke Graubünden
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