Das Ressort Massnahmenvollzug vollzieht die durch Bündnerische Gerichte und Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen Massnahmen und Schutzmassnahmen.
Die Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere auf
- den Vollzug von gerichtlich angeordneten strafrechtlichen ambulanten und stationären Massnahmen sowie von gerichtlich angeordneter Verwahrung
- die Einweisung in geeignete Therapie- und Vollzugsplätze in Kliniken bei stationären Massnahmen oder bei Verwahrung (Erwachsene)
- die Unterbringung bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen (Jugendliche)
- die Festlegung des Antrittstermins
- die Aufforderung zum Vollzugsantritt und Erstellung der Vollzugsaufträge
- die Vollzugsplanung bzw. die Vollzugsregelung (Festlegen der konkreten Rahmenbedingungen und Vollzugsphasen)
- die Regelung und Kontrolle der ambulanten Massnahmen und das Vermitteln von Therapeutinnen und Therapeuten oder Therapieeinrichtungen
- die periodische Überprüfung der Massnahmen und der Verwahrung
- den Entscheid über einen Massnahmenunterbruch
- den Entscheid über die bedingte und endgültige Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug
- die Betreuung von bedingt Entlassenen bis zur endgültigen Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug
- den Entscheid über die Aufhebung der Massnahme z.B. bei Aussichtslosigkeit
- die Stellung von Anträgen an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (z.B. Verlängerung der Massnahme; Verlängerung der Probezeit bei bedingter Entlassung; Rückversetzung; Änderung der Unterbringung)
- die Erledigung von Abklärungsaufträgen für das Strassenverkehrsamt