Der Anspruch ist bei der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons geltend zu machen, in welchem die Ersatzabgabe erhoben wurde
(WPEG Art. 39 Abs. 3) in der Reihenfolge der verschobenen Dienste. Dabei wird der zuerst verschobene Dienst auch zuerst wieder zurückerstattet. Bitte senden Sie dazu Ihr Dienstbüchlein an die Abteilung Wehrpflichtersatzabgabe des zuständigen Kantons. Im Zweifelsfall senden Sie das DB zur Überprüfung eines möglichen Rückerstattungsanspruch an unsere Adresse.
Geben Sie uns entweder Ihre IBAN-Verbindung oder Ihre Kontonummer Ihrer Bank/Post an, damit der Betrag Ihrem individuellen Konto gutgeschrieben werden kann.
Auf Ihr Gesuch hin erhalten Sie die Rückerstattungen für jeden vollständig nachgeholten Dienst bzw. eine Verfügung, wenn noch nicht alle Diensttage geleistet sind.
Vor der Entlassung aus der Wehrpflicht ist es noch möglich, eventuell noch fehlende Diensttage freiwillig nachzuholen, damit eine Rückerstattung erfolgen kann.
(MDV Art.88 Abs.2 Bst. r)
Nach der Entlassung aus der Wehrpflicht: Der Anspruch verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Wehrpflicht.
(WPEG Art. 39 Abs. 4)
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