Senden Sie uns ein schriftlich begründetes Gesuch um Ratenzahlung, Stundung oder Erlass (nur in Härtefällen) zu.
Achtung: ab dem Veranlagungsjahr 2004 werden auf Raten bzw. Fristerstreckung grundsätzlich Verzugszinsen berechnet!
(WPEG Art. 32c)
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