Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens 10 Tage vor dem Einrücken ein schriftliches und begründetes Gesuch einreichen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht jedoch nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet dann über das Gesuch. Solange aber das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter. (ZSV, Art. 10)
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