Die Art. 68 und Folgende des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) beschreiben die Strafbestimmungen. Wir würden Sie zuerst zu einer Stellungnahme auffordern. Anhand dieser und unter Berücksichtigung allfälliger früherer Widerhandlungen gegen das Gesetz, würden Sie verwarnt oder wir müssten beim zuständigen Kreisamt Strafanzeige erheben, welches das Verfahren durchführt und urteilt. Als Strafmass für Widerhandlungen gegen das BZG sind Gefängnis, Haft oder Busse vorgesehen.
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