Negativer Asylentscheid   

Gegen die Asylentscheide des Bundesamtes für Migration können die Asylsuchenden beim schweizerischen Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erheben. Sofern die aufschiebende Wirkung im Asylentscheid nicht ausdrücklich entzogen wurde, haben Beschwerden in der Regel eine aufschiebende Wirkung, insbesondere auch in Bezug auf die Ausreisepflicht.

Ohne Beschwerdeeingabe oder nach einem negativen Beschwerdeentscheid wird der Entscheid des Bundesamtes für Migration rechtskräftig. Innert der im Entscheid angesetzten Ausreisefrist muss die abgewiesene Person die Schweiz verlassen. Die Überwachung und ein allfälliger Vollzug der Ausreise obliegt den Kantonen. Diese Aufgabe umfasst die Beschaffung von Reisepapieren, Bahn- und Flugtickets, Reise- und Transportorganisationen etc. Während der Ausreisefrist steht es der abgewiesenen Person frei, die Transportmittel und den Reiseweg frei zu wählen. Bedingung ist, dass die Ausreise bzw. Durchreise in ein Nachbarland legal und bei Bedarf mit einem entsprechenden Visum erfolgen kann. Kann kein Visum oder kein Reisepapier beschafft werden, so haben die abgewiesenen Personen die Schweiz auf dem Luftweg in Richtung Heimatland zu verlassen.

Ist die Ausreisefrist abgelaufen und hat sich die abgewiesene Person nicht beim Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Abt. Asyl und Massnahmenvollzug, gemeldet, werden in jedem Fall über die Kantonspolizei entsprechende Aufenthaltsabklärungen vorgenommen. Stellt sich dabei heraus, dass die betreffende Person noch immer in der Schweiz weilt, wird die polizeiliche Ausschaffung und ggf. eine Haft gemäss den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht angeordnet.

  • Marke Graubünden
  • Schweizer Portal von Bund, Kantonen und Gemeinden