Allgemeines
Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird. Schutzbedürftige halten sich im Kanton auf, dem sie zugeteilt wurden.
Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige von diesem Kanton eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist.
Voraussetzungen
Während der ersten drei Monate nach der Einreise in die Schweiz dürfen Schutzbedürftige keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach bewilligen die kantonalen Behörden den Schutzbedürftigen eine Erwerbstätigkeit, sofern ein Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt und die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 53 AuG).
Über die genaue Ausgestaltung der entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen entscheidet das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu gegebener Zeit.
Besonderes
Die Kategorie der Schutzbedürftigen wird im neuen Asylgesetz vom 26. Juni 1998 erstmals gesetzlich verankert. Dieses Gesetz ist am 1. Oktober 1999 in Kraft getreten.