Allgemeines
Bei den in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen gilt es zwischen den folgenden zwei Kategorien zu unterscheiden: Vorläufig aufgenommene Ausländer
Eine individuelle vorläufige Aufnahme wird im Anschluss an einen negativen Asylentscheid verfügt, wenn die Ausreise der abgewiesenen Person in ihr Herkunftsstaat nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht zulässig ist.
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
Eine ausländische Person wird als Flüchtling vorläufig aufgenommen, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihr aber kein Asyl gewährt werden kann, weil sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig ist oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet.
Voraussetzungen
Alle vorläufig aufgenommenen Ausländer sowie die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge dürfen grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie erhalten somit einen Ausländerausweis mit dem Vermerk "ohne Erwerbstätigkeit". Dies bedeutet, die vorläufig aufgenommene Person darf grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, hat aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Arbeitsstelle.
Zuständigkeiten / Vorgehen
Der/die Arbeitgeber/in hat ein entsprechendes Gesuch (Gesuch B1) mit einem rechtsgültigen Arbeitsvertrag über die Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde* der vorläufig aufgenommenen Person einzureichen. Diese leitet die Gesuchsunterlagen an das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Abt. Asyl und Massnahmenvollzug, weiter, welche diese unter Beizug der Arbeitsmarktbehörde prüft. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, wird die Bewilligung in Form des Ausländerausweises F neu ausgestellt. Dieser gelangt über die zuständige Einwohnerkontrolle an die vorläufig aufgenommene Person. Diese darf die Stelle erst antreten, wenn sie im Besitze des Ausländerausweises und somit der gültigen Arbeitsbewilligung ist.
*Falls die vorläufig aufgenommene Person mit Stellenantritt den Wohnort wechselt, so ist das Gesuch bei der künftig zuständigen Wohngemeinde einzureichen.