Allgemeines
Grundsätzlich werden die Ausländerausweise von Asylsuchenden für längstens sechs Monate, jedoch maximal bis zur angesetzten Ausreisefrist, ausgestellt.
Voraussetzungen
Während der ersten drei Monate nach Einreichung des Asylgesuches ist den asylsuchenden Personen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt. Die Ausländerausweise erhalten dementsprechend den Vermerk "Erwerbstätigkeit untersagt". Wird innerhalb dieser ersten drei Monate ein negativer Asylentscheid gefällt, wird der Ausländerausweis bis zur angesetzten Ausreisefrist bzw. um längstens weitere drei Monate verlängert.
Das Arbeitsverbot gilt somit analog weiter bis zum entsprechenden Datum. Sofern das Asylverfahren nach Ablauf dieser (insgesamt) sechs Monate nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, wird die asylsuchende Person zur Erwerbstätigkeit zugelassen. Sie erhält dann einen Ausländerausweis mit dem Vermerk "ohne Erwerbstätigkeit". Dies bedeutet, die asylsuchende Person darf grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, hat aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Arbeitsstelle.
Wird innerhalb der ersten drei Monate kein Asylentscheid gefällt, wird die asylsuchende Person ebenfalls zur Erwerbstätigkeit zugelassen. Der Ausländerausweis wird nach Ablauf der ersten drei Monate um weitere sechs Monate verlängert mit dem Vermerk "ohne Erwerbstätigkeit".
Zuständigkeiten / Vorgehen
Erfüllt die asylsuchende Person die erwähnten Grundvoraussetzungen zur Ausübung der Erwerbstätigkeit (Ausländerausweis mit dem Vermerk "ohne Erwerbstätigkeit"), hat der/die Arbeitgeber/in das entsprechende Gesuch (Gesuch B1) mit einem rechtsgültigen Arbeitsvertrag über die Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde* der asylsuchenden Person einzureichen. Diese leitet die Gesuchsunterlagen an das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Abt. Asyl und Massnahmenvollzug, weiter, welche diese unter Beizug der Arbeitsmarktbehörde, prüft. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, wird die Bewilligung in Form des Ausländerausweises N neu ausgestellt. Dieser gelangt über die zuständige Einwohnerkontrolle an die asylsuchende Person. Diese darf die Stelle erst antreten, wenn sie im Besitze des Ausländerausweises und somit der gültigen Arbeitsbewilligung ist.
*Falls die asylsuchende Person mit Stellenantritt den Wohnort wechselt, so ist das Gesuch bei der künftig zuständigen Wohngemeinde einzureichen.