1. Allgemeines
Seit dem 1. Juni 2009 sind die erweiterten bilateralen Verträge für die neuen EU-2-Staaten Bulgarien und Rumänien in Kraft. Die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien können sich somit ebenfalls auf das Freizügigkeitsabkommen bzw. den freien Personenverkehr berufen.
Während der Übergangsfrist gelten für die neuen EU-2-Staaten Bulgarien und Rumänien folgende Einschränkungen:
- Inländervorrang bei der Besetzung von freien Stellen;
- Kontrolle der Arbeitsverträge im Rahmen des Bewilligungsverfahrens;
- Zulassungskontingente, welche jährlich erhöht werden.
2. Inländervorrang
Die Regelung des Inländervorranges bedeutet, dass eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für Staatsangehörige der neuen EU-2-Staaten nur dann erteilt werden kann, wenn für die zu besetzende Stelle auf dem einheimischen Arbeitsmarkt keine geeignete Arbeitskraft gefunden wurde. Dieser Nachweis ist durch eine Bestätigung des regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu erbringen.
3. Kontrolle der Arbeitsverträge
Die Zulassung von Arbeitskräften aus den neuen EU-2-Staaten ist nur möglich, wenn die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Diese Kontrolle erfordert die Überprüfung der Arbeitsverträge, die mit dem Gesuch eingereicht werden müssen.
4. Bewilligungsverfahren
Bisheriges Bewilligungsverfahren gilt auch für die neuen EU-2-Staaten
Für die Zulassung von Arbeitskräften aus den neuen EU-2-Staaten gilt im Kanton Graubünden dasselbe Bewilligungsverfahren wie für Staatsangehörige aus den bisherigen EU-Staaten.
Gleiches Gesuchsformular für alle EU/EFTA-Staatsangehörigen
Da für Staatsangehörige der neuen EU-2-Staaten zusätzliche Angaben benötigt werden, haben wir das bisher bekannte Gesuchsformular entsprechend ergänzt. Für Staatsangehörige der bisherigen EU/EFTA-Staaten und Staatsangehörige der neuen EU-2-Staaten ist dasselbe Formular zu verwenden. Für Erwerbstätige der neuen EU-2-Staaten sind Angaben zur Ausbildung resp. bisherigen Tätigkeit, zur Anzahl Wochenarbeitsstunden und zum Bruttolohn zu machen.
Die neuen Formulare sind unter Dokumentation verfügbar. Das neue AUGES (elektronisches Gesuchsformular) kann unter Dokumentation heruntergeladen werden. Bei den Einwohnerkontrollen kann das Formular in Papierform bezogen werden.
Arbeitsvertrag und Bestätigung des RAV beilegen
Zur Überprüfung der Einhaltung der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen für Arbeitskräfte aus den neuen EU-2-Staaten sowie des Inländervorrangs ist ein beidseitig unterzeichneten Arbeitsvertrag und die Bestätigung des RAV beizulegen.
5. Fehlendes Meldeverfahren
Die Beschäftigung von Staatsangehörigen aus den neuen EU-2-Staaten ist immer bewilligungspflichtig. Das Meldeverfahren ist für Kurzaufenthalter aus den neuen EU-2-Staaten nicht möglich.