Unselbständig:
Der Arbeitgeber kann Mitarbeiterinnen aus den EU 17 Staaten beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vor deren Stellenantritt melden. Das Meldeverfahren ist längstens für 90 Tage pro Kalenderjahr möglich.
Für Personen aus den EU 8 Staaten ist das Meldeverfahren erst ab dem 1. Mai 2011 zugänglich.
Für Personen aus den EU 2 Staaten ist das Meldeverfahren bis auf Weiteres nicht möglich.
Selbständig:
Eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sexgewerbe im Rahmen des Meldeverfahrens ist möglich, sofern es sich um keine Tätigkeit in einem Bordell, Saunaclub, Kontaktbar oder Etablissements handelt, von denen eine gewisse Infrastruktur wie Zimmer, Werbung, usw. zur Verfügung gestellt wird. Unter selbständiger Erwerbstätigkeit im Sexgewerbe fällt beispielsweise der Strassenstrich oder die vorübergehende bzw. tageweise Prostitution in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Hotel.
Über weitere Voraussetzungen des Meldeverfahrens erteilt Ihnen das KIGA weitere Auskünfte.