Unselbständig   

Sofern eine Person in einer Kontaktbar, Saunaclub, einschlägigem Hotel oder Bordell tätig wird, handelt es sich immer um ein Anstellungsverhältnis. Es ist also grundsätzlich ein Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin abzuschliessen und eine Aufenthaltsbewilligung einzuholen.

Grundsätzlich dürfen Personen aus Drittstaaten ohne Aufenthaltsbewilligung oder mit Kurzaufenthaltsbewilligungen nicht angestellt werden.

Die Anstellung von Personen aus der EU oder aus Drittstaaten mit einer gültigen Daueraufenthaltsbewilligung (B) oder Niederlassungsbewilligung (C) ist ohne Gesuchsverfahren möglich, sofern die Tätigkeit nur vorübergehender Natur und kein Kantonswechsel (Wohnortswechsel) damit verbunden ist. Der Arbeitgeber hat sich also vor Anstellung zu vergewissern, ob die zukünftige Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Besitze einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung ist, welche ein Arbeitsverhältnis ermöglicht.

Personen aus den EU 27 Staaten benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung, welche vor Stellenantritt zu beantragen ist.

Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird mit dem Gesuchsformular A 1 und dem von den Vertragsparteien unterschriebenen Arbeitsvertrag beantragt. Eine Kopie des Arbeitsvertrages ist der Mitarbeiterin auszuhändigen. Sowohl das Formular A 1 und der Arbeitsvertrag ist auf der zuständigen Einwohnerkontrolle einzureichen. Von dort wird es unverzüglich an das APZ weitergeleitet. Kann das Gesuch nach Prüfung bewilligt werden, wird die Kurzaufenthaltsbewilligung ausgestellt und an die Einwohnerkontrolle retourniert, wo diese dann nach Entrichtung der entsprechenden Gebühren entgegengenommen werden kann. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist mit dem ebenfalls verlängerten Arbeitsvertrag jederzeit möglich.

Eine Beschäftigung von MitarbeiterInnen ohne fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung oder abgelaufener Bewilligung wird strafrechtlich verfolgt.

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