Bei Wohnsitz im Kanton Graubünden ist das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Karlihof 4, 7001 Chur, für die Bearbeitung der Gesuche um Namensänderung zuständig. Bei Bündner Bürgerinnen und Bürgern mit Wohnsitz im Ausland ist das Gesuch um Namensänderung bei der nächstgelegenen Schweizer Vertretung einzureichen.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann die Änderung des Namens (Familien- und Vorname) bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Nach Ablauf der Jahresfrist nach Scheidung oder Ungültigerklärung einer Ehe ist die Wiederannahme des angestammten oder den vor der Heirat getragenen Namens ebenfalls nur durch eine bewilligte Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB möglich. Dasselbe gilt im Falle der Auflösung einer Ehe durch Tod des Ehegatten.
Brautleuten kann mit Abschluss der Ehe bewilligt werden, den Namen der Frau als Familienname zu führen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 2 ZGB).