Erleichterte Einbürgerung von ausländischen Ehepartnern von Schweizerinnen und Schweizern    

Der ausländische Ehepartner einer Schweizerin oder eines Schweizers kann sich erleichtert einbürgern lassen, wenn er:

  • insgesamt 5 Jahre in der Schweiz gewohnt hat;
  • seit einem Jahr hier wohnt und seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft lebt;
  • in der Schweiz integriert ist;
  • die schweizerische Rechtsordnung beachtet;
  • die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Mit der erleichterten Einbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben.

Zuständig für die erleichterte Einbürgerung ist der Bund. Gesuche sind deshalb direkt beim Bundesamt für Migration (BFM) einzureichen.

Gesuchsformulare sowie Informationen zu weiteren erleichterten Einbürgerungen erhalten Sie beim Bundesamt für Migration (BFM).
 
Gesuchsformulare können ausserdem beim APZ, Abteilung Integration, Bürgerrecht und Zivilrecht bezogen werden.

Kontakt Kanton

Kontakt Bund 

Adresse für die Gesuchseinreichung:
Bundesamt für Migration (BFM)
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
E-Mail: info@bfm.admin.ch
 

Bundesamt für Migration (BFM) 
  • Marke Graubünden
  • Schweizer Portal von Bund, Kantonen und Gemeinden