Die Tarife im Rettungswesen wurden von der Regierung des Kantons Graubünden am 18. April 2006 (Protokoll Nr. 389) genehmigt.
Die Regierung des Kantons Graubünden hat im 2010 erstmals festgelegt (Protokoll Nr. 670), dass die Rettungsdienste den Klienten für jeden Primäreinsatz eine Dispsitionspauschale in der Höhe von Fr. 27 zu verrechnen haben. Mit dieser Pauschale wird ein Teil der Kosten der Alarmierung und der Disposition des Einsatzes durch die Sanitätsnotrufzentrale 144 verursachergerecht finanziert.
Die Rettungsdienste und Ambulanzstützpunkte des Kantons Graubünden verrechnen ihre Leistungen gemäss diesen Tarifen und Vorgaben direkt den Klienten. Die Klientin bzw. der Klient schuldet den Rechnungsbetrag dem Leistungserbringer (Rettungsdienst bzw. Ambulanzstützpunkt).
Die Versicherer vergüten den Klienten die entsprechenden Leistungen des Transport- und Rettungs-dienstes bzw. Ambulanzstützpunktes gemäss dem Versicherungsumfang der Klienten und den entsprechenden Tarifverträgen. Die Leistungen im Transport- und Rettungswesen, die über die obligatorische Krankenversicherung gedeckt sind, sind limitiert (Art. 25 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG). Gestützt auf Art. 26 und 27 der Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung (KLV) übernimmt die Krankenversicherung für Transporte und Rettungen in der Schweiz max. 50 Prozent der Transport- und Rettungskosten. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von Fr. 500 bzw. Fr. 5‘000 übernommen. Klienten ohne eine Zusatzversiche-rung müssen 50% der Leistungen der Transport- und Rettungsdienste bzw. des Ambulanzstützpunkte selbst bezahlen.
Dem Gesundheitsamt ist bekannt, dass einzelne Versicherer ihre Versicherten betreffend dem von der Regierung beschlossenen Beitrag von Fr. 27 an die Kosten der Sanitätsnotrufzentrale 144 falsch informieren. Aufgrund des Regierungsbeschlusses vom 13.12.2011 (Protokoll Nr. 1105) haben die Klientinnen und Klienten den Beitrag an die Notrufzentrale zu übernehmen. Die Versicherer können den Beitrag über eine von den Klientinnen und Klienten abgeschlossene Zusatzversicherung zurückerstatten.