Leitfaden 

Behandlung in einem ausserkantonalen Spital

Die obligatorische Krankenversicherung (KVG) übernimmt die Kosten für stationäre Aufenthalte im Spital des Wohnkantons sowie in medizinisch begründeten Fällen in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführten ausserkantonalen Spital (Art. 41 Abs. 2 KVG). Alle Versicherten, die sich ausserhalb des Wohnkantons stationär behandeln lassen wollen, müssen durch den Arzt oder durch die Spitäler über die Kostenfolgen informiert werden. Wenn aus medizinischen Gründen eine ausserkantonale stationäre Behandlung erforderlich ist, muss dem Gesundheitsamt Graubünden z.Hd. des Kantonsarztes ein Kostengutsprachegesuch eingereicht werden.

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