Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung (KVG)
Wohnsitz in einem EG-Staat, Island oder Norwegen
Das KVG sieht die obligatorische Unterstellung unter die Krankenpflegeversicherung für alle in der Schweiz wohnhaften Personen vor. Mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens sowie dem revidierten EFTA-Abkommen wurden auch bestimmte Personen mit Wohnsitz in einem EG-Staat, Island oder Norwegen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) in der Schweiz unterstellt. Dabei handelt es sich um die folgenden Kategorien:
- in der Schweiz erwerbstätige Personen (vorwiegend Grenzgängerinnen und Grenzgänger) und ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen;
- Empfängerinnen und Empfänger einer schweizerischen Rente, wenn sie von ihrem Wohnsitzstaat keine Rente erhalten, und wenn sie in der Schweiz ausschliesslich oder länger als in anderen EG-Staaten (ohne Wohnsitzstaat) rentenversichert gewesen sind und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen (zu den schweizerischen Renten zählen die AHV-Renten, die IV-Renten, die Renten der Unfallversicherung und die Übergangsrenten einer Pensionskasse);
- Empfängerinnen und Empfänger einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen;
- nichterwerbstätige Familienangehörige von in der Schweiz arbeitenden und wohnenden Personen.
Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen.
Prämien
Für Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Graubünden sowie für EU/EFTA Prämien 2005