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Für das Verfahren vor der KESB werden Kosten erhoben. Es ist zu unterscheiden zwischen Verfahrenskosten und den Kosten für eine unentgeltliche Rechtsvertretung.

Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird in der Regel verzichtet, wenn das Vermögen der betroffenen Person unterhalb der gesetzlichen Freigrenzen liegt. In unklaren Fällen können weitere Belege, so auch das nachfolgend erwähnte Gesuchsformular verlangt werden.

Weiter kann die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und dazu eine erfahrene Fachperson ernannt werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Die damit verbundenen Kosten müssen innert zehn Jahren zurückgezahlt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern. Bei Personen, die aktuell auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sind, wird ohne weiteres vom Fehlen der erforderlichen Mittel ausgegangen. Bei allen übrigen Personen ist ausschlaggebend, ob das relevante Einkommen nur knapp ausreicht, die laufenden Bedürfnisse der Familie zu decken und kein namhaftes Vermögen vorhanden ist. Um diese Voraussetzungen prüfen zu können, ist der KESB das folgende Gesuchsformular zusammen mit den im Formular erwähnten Belegen einzureichen. Das Gesuchsformular ist auch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu verwenden, die für ihre Mandantschaft ein Gesuch zur unentgeltlichen Rechtsvertretung stellen. 

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vereinfachte Fassung)

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