Eine schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG) begeht wer:
- durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
- in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (ab 0,8 Promille) ein Motorfahrzeug führt,
- wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
- sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
- nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
- ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises nach einer schweren Widerhandlung beträgt drei Monate, sofern in den vorangegangen 5 Jahren der Führerausweis nicht bereits wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Wurde hingegen in den letzten fünf Jahren bereits ein Ausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung vollstreckt, beträgt die Entzugsdauer mindestens 6 Monate. Weist die betroffene Person in den letzen 5 Jahren einen Führerausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung auf, beträgt die gesetzliche Mindestentzugsdauer 12 Monate.