Sicherungsentzug 

Wegen fehlender Fahreignung

Der Sicherungsentzug des Führerausweises dient dem Schutze des Strassenverkehrs vor ungeeig­neten Fahrzeuglenkern. Zur Abklärung der Frage der Fahreignung kann der Führerausweis vorsorg­lich entzogen werden und eine verkehrsmedizinische- und/oder verkehrspsychologische Untersu­chung bei einer Fachstelle angeordnet werden.

Ein Sicherungsentzug wird verfügt, wenn die Fahreignung der betroffenen Person namentlich aus nachfolgenden Gründen verneint werden muss (Art. 16d Abs. 1 SVG):

  • Körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen
  • Alkohol-, Drogen- oder Medikamentensucht
  • Charakterliche Nichteignung (mangelnde Gewähr, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten oder auf die übrigen Verkehrsteilnehmer genügend Rücksicht zu nehmen)

Der Sicherungsentzug wird auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, unter Ansetzung einer Sperrfrist, welche der Mindestentzugsdauer für die begangenen Widerhandlungen entspricht. Eine Wiederzulas­sung zum Verkehr kann aber erst dann erfolgen, wenn die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass die Fahreignung wieder gegeben ist.

Beim Vorliegen einer Alkohol- oder Drogensucht wird in der Regel eine nachgewiesene Abstinenzzeit von mindestens einem Jahr verlangt, bevor die allfällige Rückgabe des Führerausweises geprüft wer­den kann.

 

Aus dem Kaskadensystem

Der Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem im Sinne von Art. 16b Abs. 2 Buchstabe e und Art. 16c Abs. 2 Buchstabe d SVG wird verfügt, wenn die betroffene Person innert einer bestimmten Zeit­spanne wiederholt schwere oder mittelschwere Widerhandlungen begangen hat. Beim Sicherungsent­zug aus dem Kaskadensystem muss die Fahreignung nicht vor Erlass der Verfügung abgeklärt wer­den: Der Fahreignungsmangel wird - aufgrund der begangenen Widerhandlungen - als gegeben er­achtet (gesetzliche Vermutung).

  • Marke Graubünden
  • Schweizer Portal von Bund, Kantonen und Gemeinden