Verfahren und Gebühren 

Über die Anordnung von Administrativmassnahmen wird im Verwaltungsverfahren entschieden. Dieses ist grundsätzlich unabhängig vom parallel dazu durchgeführten Strafverfahren (Busse, Gefängnisstrafe etc.).

Bevor eine Administrativmassnahme verfügt wird, erhält die betroffene Person in der Regel Gelegenheit, sich zu den ihr vorgeworfenen Widerhandlungen schriftlich zu äussern. Auf Wunsch kann sie – nach Voranmeldung – Einsicht in die Akten nehmen.

Für solche Verfügungen werden Gebühren erhoben, und zwar unabhängig von den im Strafverfahren festgesetzten Bussen und Verfahrenkosten. Darin eingeschlossen sind sämtliche Bearbeitungskosten des Verfahrens, die Mutationen im Register für Administrativmassnahmen (ADMAS), die Verwaltung der Akten inklusive Vernichtung nach Ablauf der Registrierungsfrist von fünf bzw. zehn Jahren.

Gegen eine erlassene Verfügung einer administrativen Massnahme kann innert 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden, 7000 Chur geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 73 VRG).

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