Prüfungsintervalle   

Wann müssen Sie Ihr Fahrzeug wieder vorführen?

Erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich:

  1. Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2 verwendet werden,
  2. Gesellschaftswagen,
  3. Anhänger zum Personentransport,
  4. Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
  5. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3.5 t und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
  6. Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3.5 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
  7. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist;


Erstmals vier Jahre
nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:

  1. Motorräder,
  2. Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge,
  3. leichte und schwere Personenwagen,
  4. Kleinbusse,
  5. Lieferwagen sowie Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
  6. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3.5 t oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
  7. Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum;


Erstmals fünf Jahre
nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:

  1. gewerbliche Traktoren,
  2. Arbeitsmaschinen,
  3. Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, ausgenommen Anhänger nach Buchstabe a Ziffern 3, 6 und 7 sowie Buchstabe d Ziffer 5;


Erstmals fünf Jahre
nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:

  1. Motorkarren,
  2. Arbeitskarren,
  3. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge,
  4. Motoreinachser,
  5. Anhänger aller dieser Fahrzeugarten,
  6. Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,75 t, ausgenommen die Motorradanhänger mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
  7. Arbeitsanhänger, ausgenommen die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes.
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