Kann ich die Dauer des Entzuges aufteilen, z. B. bei einem 2-monatigen Entzug 1 Monat im Januar und 1 Monat im März?
Nein. Die Strassenverkehrsgesetzgebung kennt keine Bestimmung, welche eine Etappierung des Vollzuges zulässt
Dürfen während des Entzuges rein berufliche Fahrten ausgeführt werden?
Nein. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VZV hat der Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für eine bestimmte Kategorie (Art. 3 Abs. 1) oder Unterkategorie (Art. 3 Abs. 2) den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für alle Kategorien und Unterkategorien zur Folge.
Weshalb erhalte ich nach einer Busse noch einen Führerausweisentzug bzw. Massnahme?
Sofern es sich nicht um eine geringfügige Verletzung von Verkehrsregeln handelt, löst eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG und zugehörige Verordnungen) zwei verschiedene Verfahren aus, die grundsätzlich voneinander unabhängig sind: das Strafverfahren (Busse), welches von der Strafverfolgungsbehörde des Begehungsortes durchgeführt wird und das Administrativverfahren (Verwarnung, Entzug etc.), welches Aufgabe der Administrativbehörde ist. Beide Verfahren sind kostenpflichtig.
Mit anderen Worten: Eine Verkehrsregelverletzung zieht immer zwei Verfahren nach sich; diese werden gleichzeitig und unabhängig voneinander von zwei verschiedenen Instanzen durchgeführt. Beide Instanzen werden von der Polizei mit dem gleichen Rapport bedient.
Darf ich während eines Führerausweisentzuges im Ausland fahren?
Nein. Das Führen eines Fahrzeuges setzt den Besitz des Führerausweises der betreffenden Kategorie voraus. Das Führen von Motorfahrzeugen im Ausland ist grundsätzlich ebenfalls vom Besitze eines gültigen Führerausweises abhängig. Der Führerausweis wird jeweils von dem Staat ausgestellt, in dem der Lenker seinen Wohnsitz hat. Dieser Ausweis wird grundsätzlich in anderen Staaten anerkannt. Wird nun einem Lenker der Führerausweis von der ausstellenden Behörde entzogen, entfällt auch die Fahrerlaubnis im Ausland.